Eine Erklärung des Pariser Klimaabkommens
Gerard Wynn entziffert in seinem Blog Energy and Carbon das am 12.12.2015 in Paris geschlossene Klimaabkommen. Solarify übersetzte – mit freundlicher Genehmigung des Verfassers – und dokumentiert die sehr informative Analyse.
Die Welt hat am 12.12.2015 vierjährige Verhandlungen mit dem ersten universellen Übereinkommen über den Klimawandel abgeschlossen. Nahezu 190 Staaten hatten nationale Klimamaßnahmen zugesagt, und alle haben ein globales langfristiges Ziel zum Ausstieg aus den Treibhausgas-Emissionen in diesem Jahrhundert vereinbart, ein Wendepunkt in der Nutzung fossiler Energieträger.
Das Pariser Abkommen besteht aus zwei Teilen
- Einem 12-seitigen Dokument namens „Pariser Abkommen“, das Neuzusagen für Klimapolitik nach 2020 und möglicherweise im Lauf des Jahrhunderts regelt.
- Einer 20-seitigen „Entscheidung“, die beschreibt, was Staaten vor dem 2020 in Kraft tretenden Abkommen zu tun haben.
Im Anschluss ein Versuch, zu entziffern, was die merkwürdigen Formulierungen bedeuten.
Eine rechtlich bindende Vereinbarung
Das Pariser Abkommen ist rechtsverbindlich. Die Übereinkunft stellt fest, dass sie „beschließt“, im Rahmen der UN-Klima-Konvention (Rio de Janeiro 1992, § 1) die Pariser Vereinbarung „zu übernehmen“. Mit der kritischen Formulierung „Inkrafttreten“ (§ 8) signalisiert sie, dass die Länder darin übereinstimmen, durch sie nach dem Völkerrecht gebunden zu sein. Und §§ 20 und 21 des Pariser Abkommen machten deutlich, dass es sich um ein rechtsverbindliches Dokument handelt, „vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung“ (§ 20.1). Das Pariser Abkommen tritt in Kraft, wenn mindestens 55 Staaten, auf die mindestens 55 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen kommen, es verabschiedet haben (§ 21.1).
Allerdings sind nationale Klimaziele nicht im Pariser Abkommen enthalten. Die Länder sind rechtsverbindliche Verpflichtungen (englisch: „Nationally Determined Contributions, NDCs) eingegangen, und bereiten Politiken vor, diese (§ 4.2) zu erreichen. Aber die Ziele selbst stehen in einem „öffentlichen Register“ außerhalb des Abkommens (§ 4.12). Einige Länder, geführt von der Europäischen Union, wollten die NDGs rechtlich verbindlich im Abkommen stehen haben. Aber das war immer unwahrscheinlich: es hätte die Vereinbarung eher parlamentarischer Zustimmung unterworfen, so dass etwa der US-Senat die Chance bekommen hätte, sie abzulehnen.
Folgt: Präambel des Abkommens