Begriff „Standort mit bestmöglicher Sicherheit“
Die Kommission hoch radioaktiver Abfallstoffe (so genannte Endlager-Kommission) hat sich am 21.01.2016 nach intensiver Diskussion auf die Definition des Begriffes „Standort mit bestmöglicher Sicherheit“ geeinigt. Die Definition bezieht sich auf den Paragraphen 1 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) und ist Grundlage für das von der Kommission im Abschlussbericht zu beschreibende Suchverfahren eines Endlagers für hochradioaktive Abfallstoffe.
§ 1 StandAG: „Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere hoch radioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht würde.“
Die Definition lautet:
„Der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für ein Endlager insbesondere für hochradioaktive Abfälle ist der Standort, der im Zuge eines vergleichenden Verfahrens zwischen den in der jeweiligen Phase nach den entsprechenden Anforderungen geeigneten Standorten gefunden wird und die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generationen. Der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit wird nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit dem in diesem Bericht beschriebenen Standortauswahlverfahren und den darin angegebenen und anzuwendenden Kriterien und Sicherheitsuntersuchungen gefunden. Dazu gehört auch die Implementierung von Möglichkeiten zur Fehlerkorrektur.“
Die Arbeitsgruppe 2 der Endlager-Kommission soll auf Grundlage der Definition nun erörtern, ob sich daraus Evaluierungsbedarf für das StandAG selbst ergibt. Denkbar erscheint zum Beispiel eine Überarbeitung des Paragraph 19. Kommissions-Mitglied Klaus Brunsmeier (BUND) regte an, dort ebenfalls im Normtext ein „vergleichendes Verfahren“ zu verankern. Von einer Verwendung des Begriffes „bestmöglicher Standort“ nahm die Kommission hingegen Abstand.
Danach standen unter Vorsitz von Staatssekretär a.D. Michael Müller Entwürfe von Berichtsteilen auf der Tagesordnung. Die Entwürfe befassten sich mit verschiedenen möglichen Entsorgungsoptionen und mit dem vor der Kommission prioritär zu empfehlenden Entsorgungsweg. Andere im Entwurf beratene Berichtskapitel hatten die Grundlagen der Kommissionsarbeit zum Thema oder auch die Erfahrungen mit bisherigen Endlagervorhaben im Ausland und in Deutschland.
Zudem begannen die Kommissions-Mitglieder mit der Diskussion des ersten Teils des Abschlussberichtes, indem sie ausführlich über den angestrebten Termin 2031 diskutierten. Den Bericht muss die Endlager-Kommission bis Ende Juni 2016 vorlegen. Vorher soll er noch in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Der Ko-Vorsitzende der Kommission, Michael Müller, mahnte zur Eile. Die Kommission liege zwei Monate hinter dem Zeitplan, sagte Müller. (hib/SCR)
->Quelle: bundestag.de/hib