Umstellung der Stromkostenberechnung für Besondere Ausgleichsregelung auf Durchschnittsstrompreise
Bei der Berechnung einer reduzierten EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen werden zukünftig nicht mehr die unternehmensspezifischen, tatsächlichen Stromkosten, sondern vielmehr Durchschnittsstrompreise zugrunde gelegt. Die Verordnung setzt entsprechende Vorgaben der EU-Kommission um. Das hat das Bundeskabinett am 17.02.2016 beschlossen.
Die von der Ministerrunde zur Kenntnis genommene vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Durchschnittsstrompreisverordnung passt die Berechnung der maßgeblichen Stromkosten für die Besondere Ausgleichsregelung an die Vorgaben der Europäischen Kommission an und stellt diese auf Durchschnittsstrompreise um.
Die Besondere Ausgleichsregelung (siehe: solarify.eu/besondere-ausgleichsregelung) sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen eine reduzierte EEG-Umlage zahlen. Dies sichert die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich sowie hochwertige Beschäftigung. Unternehmen sind stromkostenintensiv, wenn ihre Stromkosten einen bestimmten Anteil ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. Bisher kam es hierfür auf die tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Unternehmens an. Zukünftig werden durchschnittliche Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet. Damit werden die Stromkosten auf einer objektiven Basis berechnet.
Die Verordnung tritt noch im Februar in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht spätestens am 29.02.2016 auf seiner Internetseite die für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise. Damit besteht rechtzeitig vor dem diesjährigen Antragsverfahren Klarheit für die betroffenen Unternehmen, welche durchschnittlichen Strompreise bei der Ermittlung ihrer Stromkostenintensität für sie gelten.
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