Energiewende wird digital
Stromnetze, -erzeugung und -verbrauch sollen miteinander verknüpft werden. Die Voraussetzungen dafür will die Bundesregierung mit dem eben eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (18/7555) schaffen. Festgelegt werden darin unter anderem technische Vorgaben für intelligente Messsysteme („Smart Meter“). Datenschutz und Interoperabilität werden ebenfalls verbindlich geregelt.
Aus der Begründung: „Die zunehmende Vernetzung des Energieversorgungssystems macht dieses auch sensibler gegenüber Angriffen von außen, insbesondere gegenüber Hacking-Angriffen. Ein leistungsfähiges intelligentes Netz erfordert daher sichere Informations- und Telekommunikationstechnologien bereits auf Ebene der Datenerfassung und der ersten Weiterverteilungsstufe, dem „Smart-Meter-Gateway“, das als Kommunikationseinheit in der Sicherheitsarchitektur eines intelligenten Messsystems die Schlüsselrolle einnimmt.
Um einen sicheren Einsatz intelligenter Messsysteme vorzubereiten, hat der Gesetzgeber in § 21e EnWG im Jahre 2011 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität bestimmten Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen müssen. Die daraufhin entwickelten Standards müssen nun für allgemeinverbindlich erklärt werden.“
Als intelligente Messsysteme gelten deshalb nur solche Systeme, die vom BSI ein „Gütesiegel“ erhalten haben. Ein intelligentes Messsystem muss laut Gesetzentwurf „die zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten“ gewährleisten. Verbraucher sollen zum Beispiel Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bekommen. Zu den Voraussetzungen für intelligente Messsysteme gehört auch die Gewährleistung sicherer Verbindungen in Kommunikationsnetze. Die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch werden von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Festlegung eines maximalen Stromverbrauchs sei die logische Folge des mit der Einführung intelligenter Messsysteme verfolgten Gesamtziels der Energieeffizienz, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Aus der Begründung: „Das BMWi hat 2013 eine entsprechende Kosten-Nutzen-Analyse erstellen und diese im Dezember 2014 aktualisieren lassen. Die Analyse empfiehlt einen am individuellen Nutzenpotenzial orientierten Rollout; möglich sei das beispielsweise über eine moderate Fortschreibung des Ansatzes, der seit 2011 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angelegt ist. Insbesondere zeigt die Analyse, dass bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von unter 2.000 kWh das durchschnittliche Stromkosten-Einsparpotenzial pro Jahr bei annähernd 3 Euro liegt. Bei einem Jahresstromverbrauch von unter 3.000 Kilowattstunden sind es 10 Euro, unter 4.000 Kilowattstunden 20 Euro und unter 6.000 Kilo-wattstunden sind es 40 Euro. Bei einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden ist mit mindestens 80 Euro Kostenersparnis zu rechnen. Die durchschnittlichen Kosten, die Letztverbraucher für den Messstellenbetrieb mit einem einfachen digitalen Haushalts-zähler aufwenden müssen, wurden mit etwa 20 Euro beziffert. Bei Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeigt sich ein ähnliches Bild: Die Analyse sieht hier ein stark wachsendes Systemnutzenpotenzial ab einer Anlagengröße von 7 Kilowatt installierter Leistung.“
Wie es zum Erfüllungsaufwand heißt, könnten durch die gesetzlichen Änderungen privaten Haushalten Kosten bis zu 100 Euro im Jahr entstehen. Allerdings würden diesen Mehrkosten auch Einsparpotenziale gegenüberstehen. Zudem gibt es klar definierte Preisobergrenzen. Bei Verbrauchern mit einem Jahresverbrauch bis 6.000 Kilowattstunden sei kein flächendeckender Pflichteinbau vorgesehen, heißt es weiter.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme, dass die Flexibilisierung des Gesamtsystems und die Chancen für Teilhabe der Bürger an der Energiewende vorangetrieben werden sollen. Der Einbau von intelligenten Messsystemen sei sinnvoll, um eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze sowie eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens zu erreichen. Kosten und Nutzen müssten aber in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Gerade für private Verbraucher wäre es besser, wenn der Gesetzgeber eher auf die Etablierung von lastflexiblen Tarifen hinwirken würde als auf eine verpflichtende Ausstattung mit intelligenten Messsystemen. Die Bundesregierung sieht in dem vom Bundesrat geforderten Recht der Verbraucher, auf Smart Meter auch verzichten zu können, einen „Widerspruch zum Infrastrukturansatz des Gesetzes“. Die Akteure der Energiewende, vor allem die Messstellenbetreiber, bräuchen verlässliche Rahmenbedingungen für den bevorstehenden Systemwandel hin zum intelligenten Netz und zum Strommarkt 2.0 (hib/HLE)
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