Öko-Strom soll gekennzeichnet werden
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 11.03.2016 Eckpunkte für eine regionale Grünstromkennzeichnung vorgelegt. Sie greifen den Wunsch vieler Marktakteure auf, den Strom aus geförderten erneuerbaren Energien, den sie an Kunden in der Region liefern, auch als regionalen Grünstrom vermarkten zu können. Der VKU fordert, dass im Kennzeichnungssystem sowohl die regionale als auch die überregionale Belieferung mit EEG-Strom möglich sein sollte.
Staatssekretär Baake: „Ziel der regionalen Grünstromkennzeichnung ist es, die Akzeptanz der Energiewende vor Ort zu erhöhen. Stromversorger, die die regionale Kennzeichnung nutzen wollen, dürfen ihren Kunden die konkreten Anlagen in ihrer Region benennen, aus denen sie direkt vermarkteten Grünstrom beziehen. So können Stromkunden einen direkteren Bezug zu den Anlagen und damit zum Ausbau erneuerbarer Energien in ihrer Region herstellen. Eine höhere Akzeptanz des Erneuerbaren-Ausbaus kann zum Beispiel dazu beitragen, dass vor Ort, wo die Energiewende stattfindet, Flächen für neue Anlagen ausgewiesen werden. Das ist wichtig für den weiteren Ausbaupfad, aber auch für ausreichenden Wettbewerb in den kommenden Ausschreibungen.“
[note Um vor Ort die Akzeptanz des Erneuerbaren-Ausbaus zu erhöhen, ist es nötig, dass zwischen dem Ort, an dem die
Erneuerbaren-Anlage steht, und dem Ort, an dem der Verbraucher wohnt, eine räumliche Nähe besteht. Beide Orte müssen also in derselben Region liegen. Die Regionen können fest oder gleitend bestimmt werden. Als fixe Regionen kämen z.B. Landkreise in Frage. Für gleitende Regionen kann ein bestimmter Radius um den jeweiligen Verbraucher festgelegt werden. Das BMWi hält den Ansatz der gleitenden Regionen für sinnvoller. Denn fixe Regionen haben den Nachteil, dass Anlagen, die zwar in der Nähe des Verbrauchers, aber jenseits der fixen Regionengrenze liegen, nicht für die Kennzeichnung genutzt werden können (Abb. 1). Bei gleitenden Regionen ist dies hingegen möglich (Abb. 2).]
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 kann Strom aus erneuerbaren Energien, der finanziell über das EEG gefördert wird, aufgrund des sogenannten Doppelvermarktungsverbotes nicht direkt als Grünstrom an Stromkunden vermarktet werden. Denn die Vermarktung des Stroms als Grünstrom hängt unmittelbar mit seiner Finanzierung zusammen: Jeder Stromkunde fördert mit der EEG-Umlage, die er zahlt, die Erzeugung einer entsprechenden Strommenge aus erneuerbaren Energien, und dafür bekommt er auf seiner Stromrechnung ausgewiesen, wie hoch der Anteil des durch ihn geförderten EEG-Stroms an seinem gesamtem Strombezug ist.