Bonner Gericht weist Schadensersatzklage der EnBW Baden-Württemberg AG ab
Am 06.04.2016 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die Klage der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Az.: 1 O 458/14). Die Klägerin hatte für die Abschaltung ihrer AKW Neckarwestheim I und Philippsburg I vom 16./17.03.2011 bis 06.08.2011 nach dem Super-GAU von Fukushima mehr als eine Viertel-Milliarde Euro Schadensersatz gefordert. Eine Presseerklärung des LG Bonn.
€ 261.191.024,49
Genau 261.191.024,49 EUR Steuergeld wollte EnBW für die Abschaltung erstreiten. Wenige Tage nach dem 11.03,2011 hatten sich führende Bundes- und Landespolitiker darauf verständigt, dass zum einen ein Moratorium im Hinblick auf die 2010 beschlossene Laufzeitverlängerung gelten sollte, und zum anderen die sieben deutschen Kernkraftwerke, die vor 1980 in Betrieb genommen worden sind (u.a. Neckarwestheim I und Philippsburg I), vorübergehend abgeschaltet werden sollten.
EnBW gab daraufhin bekannt, Neckarwestheim I freiwillig abschalten zu wollen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte das damalige BMU den zuständigen Landesministerien den Beschluss der Bundesregierung und der beteiligten Ministerpräsidenten mit, dass die ältesten sieben Kernkraftwerke für mindestens drei Monate vom Netz zu nehmen seien, weil im Hinblick auf deren Alter und der Ereignisse in Japan ein Gefahrenverdacht vorliege.
Folglich ordnete das zuständige baden-württembergische Ministerium dies für die AKW Neckarwestheim I und Philippsburg I an, wobei das Schreiben weitgehend dem Schreiben des BMU entsprach und den Zusatz enthielt, dass die Anordnung auf Bitten und in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium ergehe. EnBW verzichtete auf eine Klage gegen die Anordnung und nahm die beiden Kernkraftwerke am 16. bzw. 17.03.2011 vom Netz. In einer Pressemitteilung erklärte EnBW allerdings am 13.04.2011, dass man zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen habe, dagegen jedoch wegen des langfristigen Erhalts der Kundenbeziehungen und der Akzeptanz des Unternehmens in Gesellschaft und Politik nicht vorgehen wolle. Mit derselben Begründung verzichtete EnBW auch darauf, die beiden Kernkraftwerke am 17.06.2011 wieder hochzufahren. Mit dem Inkrafttreten des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 06.08.2011 erlosch die Betriebserlaubnis u.a. für die beiden genannten Kernkraftwerke dann endgültig.
Folgt: Urteilsgründe