EEG-Umlage 2016

Gemäß § 60 EEG haben die EVU für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für Eigenversorger. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2016 6,354 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Information zur Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger gem. § 61 EEG 2014

Die im Februar 2015 novellierte Ausgleichsmechanimusverordnung (AusglMechV) hat die Pflicht zur Erhebung der EEG-Umlage von Eigenversorgern mit wenigen Ausnahmen auf die Verteilnetzbetreiber übertragen (Paragraph 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV). Die erste Endabrechnung für die eigenverbrauchten Strommengen für die Kalenderjahre 2014 und 2015 müssen Eigenversorger bis zum 28. Februar 2016 vorlegen (Paragraph 9 Absatz 2 AusglMechV iVm. Paragraph § 74 Satz 3 EEG 2014). Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (vorher § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2016 stehen hier um Download bereit.

->Quelle: netztransparenz.de/EEG-Umlage