Bundesrepublik unterliegt gegen EU-Kommission
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem Urteil vom 10.05.2016 die Klage Deutschlands gegen einen Beschluss der EU-Kommission zum EEG in der Fassung von 2012 abgewiesen. Es bestätigt laut einer Pressemitteilung damit die Feststellung der EU-Kommission von November 2014, dass durch das EEG 2012 europarechtswidrige Beihilfen aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien, denn bei dem umlagefinanzierten System des EEG handle es sich um Beihilfen. Das EuG begründet das Urteil im Wesentlichen mit der unzulässigen Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage.
[note Gericht der Europäischen Union – „Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien ( EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste Es weist die Klage Deutschlands gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem diese folgende Maßnahmen als staatliche Beihilfe n ein ge stuft e : (i) die Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbare n Energiequell en erzeugen (eine von ihr gleichwohl gebilligte Beihilfe) , und (ii) die Verringerung der EEG – Umlage für bestimmte stromintensive Unternehmen (eine von ihr größtenteils gebilligte Beihilfe)“]
Keine Erstattungsforderungen
Das gegenwärtig geltende EEG 2014, das die Kommission bereits im Jahre 2014 genehmigt hat, ist laut Pressemitteilung des BMWi durch die heutige Entscheidung des EuG nicht betroffen (Klagegegenstand war ausschließlich das EEG 2012). Es kommen auch keine Erstattungsforderungen auf die Industrie zu.
Das BMWi wird das Urteil nun eingehend auswerten und prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Grundsätzlich kann gegen erstinstanzliche Urteile des EuG innerhalb von zwei Monaten ein Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.
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