Zubaudeckel und Einmaldegression

Auswirkungen auf die Windindustrie: Wer die Wahl hat, hat die Qual

Für viele Akteure aus der Windindustrie stellt sich nun die Frage, ob bei Erlangung der Genehmigung vor dem 31.12.2016 ein Verbleib im Vergütungssystem nach EEG 2014 oder ein Wechsel in die Ausschreibung die aus wirtschaftlicher Sicht sinnvollere Option darstellt. Wie Abbildung 2 zeigt, müssen die meisten Projekte bei einer Inbetriebnahme im Laufe des Jahres 2018 nach EEG 2014 mit einer Anfangsvergütung von deutlich unter 8 ct/kWh kalkulieren. Viele Standorte könnten durch eine Teilnahme an den Auktionen ab Mai 2017 unter Berücksichtigung des neuen Referenzertragsmodells also möglicherweise eine höhere Vergütung über ihre gesamte Laufzeit erzielen. Diese Überlegung ergibt sich aus den Korrekturfaktoren des EEG 2016 mit denen ein erfolgreiches Gebot auf den 100% Standort kalibriert wird sowie dem maximalen Gebotspreis von bis zu 7ct/kWh. Die erwartete Vorteilhaftigkeit ist jedoch abhängig von der erwarteten Wettbewerbssituation.

Unterstellt man vereinfacht das Maximalgebot von 7 ct/kWh in der Auktion sowie eine auf 7,5 ct/kWh gesunkene Anfangsvergütung aus dem EEG 2014 bei Inbetriebnahme im 1. Quartal 2018, so ergibt sich der in Abbildung 3 dargestellte Vergleich der mittleren Vergütung in Abhängigkeit von der Standortgüte.

[note Abb2: Mögliche Entwicklung der Höhe der Anfangsvergütung im zweistufigen Vergütungssystem nach EEG 2014 unter den Neuregelungen des EEG 2016 – Grafik © enervis]

Es zeigt sich, dass gerade Anlagen an windschwachen Binnenstandorten bei einer Teilnahme an den Ausschreibungen von einer höheren mittleren Vergütung profitieren könnten, da sie im neuen einstufigen Referenzertragsmodell mit hohen Korrekturfaktoren „belohnt“ werden. Dies gilt insbesondere, wenn das erwartete Preisniveau der entsprechenden Ausschreibungsrunde(n) als hoch (d.h. nahe am Maximalpreis) eingeschätzt wird.

Aber auch bei Gebotspreisen unterhalb des Maximalwertes ist bis zu einem gewissen Preisniveau eine (abnehmende) Vorteilhaftigkeit gegeben, wie die graue Fläche in Abbildung 3 illustriert. So stellt sich für alle Projekte in der Übergangsregelung die Frage nach dem konkreten Optimierungspotenzial. Für die Bewertung dieses Potenzials und die Entscheidung für ein Vergütungsmodell ist es jedoch unerlässlich, sich eine fundierte Markteinschätzung bezüglich des erwarteten Preisniveaus der ersten Ausschreibungsrunde(n) sowie der erwarteten Degression im EEG 2014 zu erarbeiten.

Fazit
Die beiden oben erläuterten Effekte – das gedeckelte Ausschreibungsvolumen und die verschärften Bedingungen für das zweistufige Vergütungsmodell nach EEG 2014 – führen dazu, dass Planer, Investoren und Finanzierer von Windprojekten sich vermehrt Gedanken über den Gebotspreis in den Auktionen machen müssen und vor einer wichtigen Wahl bzgl. der Übergangsregelung (EEG 2014 vs. EEG 2016) stehen. Auf der einen Seite muss der Gebotspreis ausreichend niedrig gewählt werden, um einen Zuschlag zu erhalten. Auf der anderen Seite kann ein optimaler Gebotspreis den Vorteil gegenüber einer Vergütung nach dem EEG 2014 für Projekte in der Übergangsregelung maximieren.“

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