Folge der Ökostrom-Reform – oder nicht?
Es gibt auch positive Folgen des EEG 2017: Kurz vor der Verabschiedung des EEG setzte die SPD eine „Mieterstrom-Regelung“ durch – so eine Mitteilung der Münchner MEP Werke. Demnach können Vermieter künftig ihren selbst produzierten Solarstrom ohne EEG-Umlage an Mieter weitergeben. Ein Karlsruher Fachanwalt bleibt skeptisch. Und ein Leipziger Anwaltsbüro widerspricht zur Gänze.
Hausbesitzer, die ihr Haus ganz oder teilweise vermieten und ihre Mieter mit Solarstrom vom eigenen Hausdach versorgen, mussten bisher die EEG-Umlage von aktuell 6,35 ct/kWh netto bezahlen. Das soll sich nun ändern. Hausbesitzer als natürliche Personen sollen den Solarstrom nun ihren Mietern verkaufen dürfen, ohne dafür die Ökostromumlage bezahlen zu müssen. „Die Konditionen sollen zwischen Vermieter und Mieter frei verhandelbar sein“, heißt es dazu in einem Eckpunktepapier zur EEG-Reform.
Mit der Gesetzesänderung soll Verbrauchern in Zukunft die Möglichkeit gegeben werden, sich stärker an der Energiewende beteiligen zu können. Konstantin Strasser, Geschäftsführer der MEP Werke, befürwortet die geplanten Änderungen: „Mit unserer Vision „Solarstrom für jedermann“ möchten wir die Möglichkeiten der Energiewende jedem zugänglich machen und allen die Chance geben, einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Für einige Zielgruppen war dies durch die EEG-Umlage jedoch bisher erschwert. Wir freuen uns, dass endlich auch Mieter vom neuen Ökostrom-Gesetz profitieren sollen.“ Deutschland verfehlt seine Ziele im Ausbau der verbauten Solaranlagenkapazität bisher deutlich. Statt der geplanten 2,5 GW pro Jahr sind 2015 laut Fraunhofer ISE nur etwa 1,3 GW hinzugekommen*. Die MEP Werke möchten die Gesetzesänderung nutzen und durch die Ansprache neuer Zielgruppen dazu beitragen die Klimaziele in Deutschland voranzutreiben.
Anwalt bleibt skeptisch
Weniger euphorisch reagiert der Karlsruher Anwalt Peter Nümann (Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie – DGS) auf die EEG-Reform in Bezug auf die Belastung der Eigenversorgung mit EEG-Umlage, die Mieterstrommodelle derzeit unwirtschaftlich mache. Die Verordnungsermächtigung im neuen EEG öffne allerdings die Tür für Verbesserungen, so der Jurist dem pv magazine gegenüber. Leider sei im Gesetzentwurf „nur von einer Verringerung der EEG-Umlage die Rede“.
Wer bisher Erneuerbaren Strom vor Ort erzeuge und an Dritte liefere, zahle doppelt für die Energiewende, er müsse auf Förderung verzichten, und bezahle zusätzlich mehr als 6 Cent Umlage. Nümann: „Ein Widerspruch zum Konzept des EEG, Erneuerbare Energien rentabel zu machen. Denn ohne EEG wäre die Vor-Ort-Versorgung meist rentabel.“ Er nennt die Argumentation der Bundesnetzagentur „sehr widersprüchlich, um nicht zu sagen absurd“: Wenn die Ehefrau des PV-Betreibers den Strom nutze, soll es Eigenverbrauch sein, wenn er aber den Strom aus seiner privaten PV-Anlage in seiner eigenen GmbH verbrauche, sei das Stromlieferung – selbst wenn das alles im gleichen Haus passiere. Nümann fordert daher: „Wenn der Strom im Haus bleibt, also in der Kundenanlage hinter dem Bezugszähler, muss das als Eigenversorgung gelten. Das ist einfach und wirksam und im Sinn der sonstigen energierechtlichen Regelungen logisch.“
„Halbwahrheiten und Falschinformation zum Mieterstrom“ – lediglich Verordnungsermächtigung
Die Leipziger Kanzlei Maslaton widerspricht der Meldung der MEP-Werke und warnt ausdrücklich in ihrem Newsletter vor verfrühten Hoffnungen: Meldungen, „dass ein Durchbruch zugunsten von Mieterstrommodellen erzielt worden sei, der es künftig ermögliche, dass Mieter aus hauseigenen EEG-Anlagen umlagefrei Strom beziehen könnten“, seien „nur die halbe Wahrheit. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde lediglich eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung, die es dieser ermöglichen soll, Mieter, die Strom aus der auf dem Mietshaus angebrachten Solaranlage beziehen, mit Eigenversorgern gleichzustellen“. Denn Eigenversorger müssten aktuell eine anteilige – ab 2017 40 % – EEG-Umlage bezahlen. Bei Mieterstrommodellen habe bisher stets die volle EEG-Umlage gegolten, künftig könnten auch für sie die vergünstigte EEG-Umlage in Betracht kommen. „Augenfällig ist“, so Maslaton, „dass nur Solarstrom hiervon profitieren kann; Strom aus KWK-Anlagen bleibt bei diesem Kompromiss weiterhin außen vor. Allerdings ist gegenwärtig noch offen, ob und inwiefern die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen wird“. Bisher schon im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigungen wie etwa zugunsten eines Grünstromvermarktungsmodells, seien allerdings nie umgesetzt wurden; daher habe die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen diese neue Verordnungsermächtigung auch „als bloße ‚Beruhigungspille'“ bezeichnet.
->Quellen:
- mep-werke.de/oekostrom-reform-keine-eeg-umlage-mehr-fuer-vermieter-mit-solaranlagen
- ise.fraunhofer.de/aktuelle-fakten-zur-photovoltaik-in-deutschland
- solarserver.de/oekostrom-reform-keine-eeg-umlage-mehr-fuer-vermieter-mit-photovoltaik-anlagen-faellig
- pv-magazine.de/eeg-brokratie-behindert-noch-photovoltaik-mieterstrom
- maslaton.de/Newsletter