Das EEG 2017 im Überblick

Zugeständnisse an Bürgerenergie?

Die wesentlichen Veränderungen des EEG 2017 in letzter Minute hat die Leipziger Anwaltssozietät Maslaton zusammengestellt:

Bereits der erste offizielle Gesetzesentwurf sah vor, Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des Gesetzes bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land gegenüber den übrigen Bietern besser zu stellen. Statt der Vorlage einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz soll ein zertifiziertes Windgutachten für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren genügen. Nunmehr wurden im Ausschussverfahren jedoch die an die Privilegierung zu stellenden Voraussetzungen verschärft. Bürgerenergiegesellschaften sollen nur noch privilegiert werden, wenn die Gemeinde, in der die Windenergieanlage errichtet werden soll, zu 10 % finanziell an der Gesellschaft beteiligt ist bzw. dieser zumindest ein Angebot für eine entsprechende finanzielle Beteiligung unterbreitet worden ist. Indem auch die Standortgemeinden finanziell von der Ansiedlung der Windenergieanlagen profitieren, soll die Akzeptanz vor Ort steigen, so die Überlegungen im Wirtschaftsausschuss.

Dem gegenüber soll bei der Ermittlung des Zuschlagswerts für Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr das Gebotspreisverfahren, wonach jeder Bieter das bezuschlagt bekommt, was er geboten hat, sondern das Einheitspreisverfahren zur Anwendung kommen. D.h. der Zuschlagswert bestimmt sich für die jeweilige Bürgerenergiegesellschaft nicht mehr nach ihrem individuellen Gebotswert, sondern entspricht dem Gebotswert des in derselben Ausschreibungsrunde letzten bezuschlagten Gebots. Damit erhielten Bürgerenergiegesellschaften, sofern sie bezuschlagt werden, automatisch die höchste Vergütung der jeweiligen Ausschreibungsrunde; für alle übrigen Bieter gelte weiterhin das Gebotspreisverfahren.

Begünstigung von Mieterstrommodellen abhängig von Verordnungsermächtigung

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung, die es dieser ermöglichen soll, Mieter, die Strom aus der auf dem Mietshaus angebrachten Solaranlage beziehen, mit Eigenversorgern gleichzustellen. Eigenversorger sind nach der derzeitigen Gesetzeslage anteilig mit der EEG-Umlage belastet, ab 2017 in Höhe von 40 %. Während auf den Strombezug im Rahmen von sogenannten Mieterstrommodellen bisher stets die volle EEG-Umlage zu entrichten war, sollen auch diese künftig in den Genuss der vergünstigten EEG-Umlage kommen können. Augenfällig ist, dass nur Solarstrom hiervon profitieren kann; Strom aus KWK-Anlagen bleibt bei diesem Kompromiss weiterhin außen vor. Allerdings ist gegenwärtig noch offen, ob und inwiefern die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen wird. Mit Blick auf die bereits bisher im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen wie etwa zugunsten eines Grünstromvermarktungsmodells, die nie umgesetzt wurden, bezeichnete die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN diese neue Verordnungsermächtigung als bloße „Beruhigungspille“.

Mehr Wettbewerb durch weitere Pilotausschreibungsmodelle?

Wohl vornehmlich schon mit Blick auf Brüssel und die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung des neuen Gesetzes durch die Europäische Kommission sind im Zuge des Ausschussverfahrens noch die Möglichkeiten einer gemeinsamen Pilotausschreibung für Wind und Solarenergie sowie einer Pilotausschreibung für besonders innovative, system- oder netzdienliche Anlagen aufgenommen worden. Per Verordnung soll die Bundesregierung künftig ein Ausschreibungsdesign für diese technologieneutralen Ausschreibungen festlegen und testen können.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus enthält die vom Wirtschaftsausschuss vorgelegte und letztlich vom Bundestag beschlossene Fassung zahlreiche weitere Änderungen, zum Teil lediglich redaktioneller Natur, zum Teil auch inhaltlich. So wurde u.a. die geplante Einmaldegression für Windenergie in Höhe von 5 % zum 1. Juni 2017 in eine monatliche Degression von 1,05 % zwischen dem 1. März 2017 und dem 1. August 2017 umgewandelt. Die Ausschreibung für Biomasse-Bestandsanlagen wird für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 150 kW geöffnet; im Falle einer Bezuschlagung erhalten diese Anlagen jeweils den höchsten bezuschlagten Gebotswert (Einheitspreisverfahren). Bei PV-Freiflächenanlagen wurde die Flächenkategorie der Ackerflächen in benachteiligten Gebieten gestrichen. Diese können künftig nur noch finanziell gefördert werden, wenn das jeweilige Bundesland dies durch entsprechende Verordnung zulässt.

Nun steht die Notifizierung des neuen EEG 2017 durch die Europäische Kommission an, bevor das Gesetz planmäßig zum 01.01.2017 in Kraft treten kann.

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