717 Unternehmen von EEG-Umlage entlastet

Aus der Antwort: „Entlastungen und Beihilfen – Welche Eckdaten müssen Unternehmen jeweils erfüllen, um die folgenden Vergünstigungen erhalten zu können:
a) Besondere Ausgleichsregelung im EEG
Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage an einer Abnahmestelle eines Unternehmens nach den §§ 63 ff. EEG 2014 sehen vor, dass das Unternehmen zum einen selbst, zum anderen auch die beantragte Abnahmestelle einer Branche nach Liste 1 oder 2 des Anhangs 4 des EEG 2014 angehört, eine Stromkostenintensität von mindestens 17 Prozent (Liste 1-Unternehmen) bzw. 20 Prozent Liste 2-Unternehmen) im Durchschnitt über die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre aufweist, über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung oder – falls der Stromverbrauch des Unternehmens weniger als 5 GWh im Jahr beträgt – über ein alternatives Energiemanagementsystem nach § 3 SpaEfV verfügt und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 1 GWh Strom an dieser beantragten Abnahmestelle verbraucht hat.
b) Eigenstromprivileg (§ 37 EEG)
Nach § 37 EEG 2012 mussten Unternehmen bei Eigenversorgung grundsätzlich keine EEG-Umlage entrichten. Im EEG 2014 wurde im § 61 die EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger neu geregelt. Demnach werden Eigenversorger nun grundsätzlich in die Finanzierung des EEG einbezogen. Eine teilweise Begrenzung der EEG-Umlage erhalten Eigenversorger, die Strom aus erneuerbaren Energien oder mit einer hocheffizienten KWK Anlage erzeugen. Keine EEG-Umlage muss auf Kraftwerkseigenverbrauch, für Stromerzeugungsanlagen ohne Anschluss ans Netz und für kleine Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung für höchstens 10 Megawattstunden entrichtet werden. Keine EEG-Umlage muss weiterhin auf Eigenversorgung durch Bestandsanlagen im Sinne des § 61 Absatz 3 EEG 2014 gezahlt werden.
c) Entlastung bei der KWK-Umlage
Nach § 26 KWKG wird die KWKG-Umlage eines Letztverbrauchers für den an einer Abnahmestelle über eine Gigawattstunde hinaus gehenden Teil begrenzt, sofern dieser an der Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde bezieht, als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes seine Stromkosten 4 Prozent des Umsatzes übersteigen oder es sich dabei um eine Schienenbahn nach § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt. Letztverbraucher, die eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall stromkostenintensiver Unternehmen das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.
d )Entlastung bei der Konzessionsabgabe
Konzessionsabgaben werden durch den Netzbetreiber als Gegenleistung für die Nutzung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze an die Gemeinde gezahlt. Die Konzessionsabgabe wird vom Netzbetreiber beim Endkunden eingesammelt und direkt an die Gemeinde abgeführt. Konzessionsabgaben dürfen nicht in beliebiger Höhe erhoben werden. Sie werden durch die Konzessionsabgabenverordnung der Höhe nach begrenzt. Die Konzessionsabgabenverordnung unterscheidet dabei zwischen Tarif- und Sondervertragskunden. Die Konzessionsabgabe von Tarifkunden richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt oder Gemeinde sowie nach dem Belieferungszweck. Für die Belieferung von Sondervertragskunden sind unabhängig von diesen Faktoren Höchstbeträge festgesetzt. Bezüglich der konkreten Konzessionsabgabensätze verweist die Bundesregierung auf § 2 der Konzessionsabgabenverordnung. Der Unterschied der höchstzulässigen Abgabensätze zwischen Tarif- und Sondervertragskunden gründet sich darin, dass die Sondervertragskunden typischerweise über Mittelspannungs- oder Hochspannungsleitungen versorgt werden. Für deren Verlegung werden die öffentlichen Verkehrswege weniger in Anspruch genommen als für das Niederspannungsnetz, über das vor allem Tarifkunden versorgt werden.
e) Entlastung bei den Netzentgelten (§ 19 StromNEV)
Bestimmte Letztverbraucher haben die Möglichkeit, vom Netzbetreiber günstigere Abrechnungsbedingungen zu erhalten. Diese „Sonderformen der Netznutzung“ sind in § 19 StromNEV geregelt: § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV regelt den Fall der sog. „atypischen Netznutzung“. In diesen Fällen weicht der Höchstlastbetrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller anderen Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene ab. Voraussetzung für ein reduziertes Netzentgelt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV ist, dass die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden erreicht und der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr 10 Gigawattstunden übersteigt. Das zu zahlende Netzentgelt richtet sich in diesen Fällen neben dem Verbrauch und der Anzahl der Benutzungsstunden auch danach, welchen Entlastungsbeitrag die stromintensiven Verbraucher tatsächlich leisten konnten (sog. physikalische Komponente).
f) Entlastung bei der Offshore-Haftungsumlage
Die Netzbetreiber sind nach § 17f Absatz 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1 GWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, sind dabei der sogenannten Letztverbrauchergruppe C zuzuordnen. Sie zahlen für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh und damit weniger als die Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe B, die für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh zahlen. Der Unterschied zwischen den Letztverbrauchern der Letztverbrauchergruppe C zu denen der Letztverbrauchergruppe B besteht darin, dass ihre Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben muss.
g) Strompreiskompensation
Um für die Strompreiskompensation antragsberechtigt zu sein, müssen Unternehmen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien1genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen (siehe Nummer 3 der Förderrichtlinie Strompreiskompensation2). Die Strompreiskompensation wird jeweils nachlaufend gewährt, also bezogen auf die im Vorjahr produzierte Mengen der beihilfefähigen Produkte. Die Berechnung der Beihilfe basiert für eine Reihe von Produkten auf sog. Stromeffizienzbenchmarks, die die EU-Kommission auf Basis der Stromverbräuche der 10 Prozent effizientesten Anlagen einer Branche festgelegt hat. Für Produkte, für die es keinen Benchmark gibt, richtet sich die Beihilfe nach dem Stromverbrauch für die Herstellung dieser Produkte (siehe Nr. 5.2.2 der Förderrichtlinie Strompreiskompensation). Der Stromverbrauch wird mit einem einheitlichen Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor multipliziert. Er beträgt 0,8. h)Abschaltprämie (§ 3 und § 11 AbLaV)? Bei der sog. Abschaltprämie handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um keine Vergünstigung, sondern um eine Vergütungszahlung für eine Systemdienstleistung, die nach Maßgabe der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) zu erbringen ist. Im Rahmen der AbLaV können hierfür geeignete Anbieter an Ausschreibungen der Betreiber von Übertragungsnetzen teilnehmen. Im Falle eines Zuschlags erhalten sie eine Vergütung und müssen die Verbrauchsleistung von Verbrauchseinrichtungen auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen reduzieren. Sie müssen diese sog. Abschaltleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang bereitstellen und herbeiführen können. Grundlegende technische Anforderungen an abschaltbare Lasten sind in der Rechtsverordnung geregelt (siehe z. B. § 5 AbLaV), weitere legen die Betreiber von Übertragungsnetzen fest.“

Interessant ist die Frage 24: „Welche Unternehmen der energieintensiven Industrie sind nach Kenntnis der Bundesregierung nachweislich (bitte mit Quelle) aufgrund von hohen Strompreisen aus der Bundesrepublik Deutschland abgewandert?“ Antwort: „Der Bundesregierung liegen keine konkreten Daten und Begründungen für Unternehmensabwanderungen in andere Länder vor, da es sich hier um individuelle Unternehmensentscheidungen handelt, die von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Jedoch zeigen die statistischen Daten, dass sich bei den energieintensiven Branchen der Trend eines sinkenden Kapitalstocks in Deutschland fortsetzt. Insbesondere in der Baustoff-, Chemie-, Papier- und Metallerzeugungsindustrie sinkt das Nettoanlagevermögen stetig.“

Solarify dazu: Das heißt, die oft gehörte Behauptung, teure Strompreise trieben Unternehmen ins Ausland, lässt sich nicht belegen.

->Quellen: