Vorläufige Freigabe für Vergleichsprogramm erteilt – „kein Schuldanerkenntnis von Volkswagen“
US- Richter Charles R. Breyer (United States District Court for the Northern District of California) hat am 26.07.2016 die vorläufige Genehmigung für die Vergleichsvereinbarung erteilt, die am 28. Juni mit privaten Klägern geschlossen wurde. Damit sollen zivilrechtliche Ansprüche in den USA beigelegt werden, die im Zusammenhang mit betroffenen Zwei-Liter-TDI-Fahrzeugen von Volkswagen und Audi stehen. Die Übereinkunft stelle „kein Schuldanerkenntnis von Volkswagen“ dar, so die Wolfsburger uneinsichtig in einer Mitteilung. (Foto: Ironisches ‚Reklame‘-Kunstwerk von Brandalism – Foto © Barnbrook brandalism.org.uk – CC BY-SA 4.0)
Die Sammelkläger würden nun individuell über ihre Rechte und Wahlmöglichkeiten informiert, die sie auf Basis der Vereinbarung hätten. Mit der Umsetzung des Vergleichsprogramms will Volkswagen beginnen, sobald das Gericht die finale Genehmigung erteilt habe, .voraussichtlich am 18.10.2016.
Im Rahmen des angestrebten Vergleichs hätten entsprechend berechtigte Kunden dann zwei Möglichkeiten:
- Sie könnten ihr Fahrzeug entweder an Volkswagen zurück verkaufen bzw. ihr Leasing vorzeitig beenden ohne hierfür sanktioniert zu werden.
- Oder sie könnten ihr Fahrzeug behalten und kostenlos technisch umrüsten lassen, sofern entsprechende Maßnahmen von der Environmental Protection Agency (EPA) und dem California Air Resources Board (CARB) genehmigt werden.
Kunden, die sich auf Basis der Vergleichsvereinbarung für eine dieser Optionen entscheiden, erhalten zusätzlich eine Ausgleichszahlung von Volkswagen. Mehr Informationen über das Programm finden sich unter www.VWCourtSettlement.com.
Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Volkswagen weiß das konstruktive Bemühen aller Parteien unter der Leitung von Richter Breyer sowie der aktiven Beteiligung des Sonderbeauftragten Robert S. Mueller III im weiteren Verlauf des Freigabeverfahrens sehr zu schätzen. Die Parteien sind davon überzeugt, dass das angestrebte Vergleichsprogramm eine faire, verantwortungsbewusste und angemessene Lösung für die betroffenen Kunden von Volkswagen und Audi darstellt.“
Die folgenden Fahrzeuge mit 2,0l-TDI-Motor sind Bestandteil des angestrebten Vergleichsprogramms:
VW Beetle | 2013-2015 |
VW Golf | 2010-2015 |
VW Jetta | 2009-2015 |
VW Passat | 2012-2015 |
Audi A3 | 2010-2013, 2015 |
Volkswagen arbeite mit EPA und CARB weiterhin eng an einer genehmigten technischen Anpassungsmaßnahme für jeden der oben genannten 2,0l-TDI Motoren. Außerdem versuche Volkswagen, auch die Genehmigung einer technischen Lösung für die 3,0l-TDI Motoren so schnell wie möglich zu erreichen.
Zusätzlich zum angestrebten Vergleichsprogramm mit privaten Klägern habe Volkswagen
- im Zusammenhang mit 2,0l-TDI-Fahrzeugen einen sogenannten Consent Decree mit dem US-Justizministerium (im Namen der EPA), CARB und dem kalifornischen Attorney General geschlossen,
- mit der United States Federal Trade Commission (FTC) bzgl. eines Teilvergleichsvorschlags für eine endgültige gerichtliche Anordnung nebst Zahlungsanordnung (Partial Stipulated Order for Permanent Injuction and Monetary Judgement) eine Übereinkunft getroffen und
- bestehende und mögliche künftige Verbraucherschutzklagen von 44 US-Bundesstaaten, dem District of Columbia und Puerto Rico beigelegt.
„Die Vereinbarungen stellen kein Schuldanerkenntnis von Volkswagen dar. Gemäß ihrer Bedingungen sind sie nicht darauf ausgerichtet, Volkswagens Verpflichtungen im Rahmen der Gesetze oder Bestimmungen eines Rechtssystems außerhalb der USA zu beeinflussen oder in jenen Anwendung zu finden. Das Unternehmen arbeitet weiterhin an der Lösung noch offener rechtlicher Angelegenheiten in den Vereinigten Staaten.“
->Quelle: volkswagenag.com