Dispatch – Redispatch

Der Begriff Dispatch bezeichnet die Einsatzplanung von Kraftwerken durch den Kraftwerksbetreiber. Der deutsche Begriff für Dispatch lautet entsprechend „Kraftwerkseinsatzplanung“. Der Begriff Redispatch hingegen bezeichnet die kurzfristige Änderung des Kraftwerkseinsatzes auf Geheiß der Übertragungsnetzbetreiber zur Vermeidung von Netzengpässen.

Dispatch

Der Zweck des Dispatchs ist es, die in betriebswirtschaftlicher Hinsicht möglichst lukrative Fahrweise des eigenen Kraftwerksparks umzusetzen. Dazu wird der Einsatz aller verfügbaren Kraftwerke unter Berücksichtigung der variablen Kosten des Kraftwerkseinsatzes (bei Kohlekraftwerken u.a. die Kosten des Brennstoffs) und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Preise am jeweiligen Absatzmarkt geplant, denn natürlich wird ein Kraftwerk nur eingesetzt, wenn seine variablen Kosten unter den zu erzielenden Absatzpreisen liegen. Das Ergebnis des Dispatchs ist die Allokation der verfügbaren Kraftwerksleistung in räumlicher (Welches Kraftwerk wird eingesetzt?), zeitlicher (Ab wann und für wie lange wird das Kraftwerk eingesetzt?) und gradueller Hinsicht (Soll das Kraftwerk in Teillast oder Volllast fahren?) die in einem sogenannten Fahrplan festgehalten wird.

Alle Kraftwerksbetreiber sind verpflichtet, diesen Fahrplan mit den von ihnen am Folgetag zu produzierenden Strommengen beim jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), der für die Netzstabilität in Deutschland verantwortlich ist, anzumelden. Dazu übermitteln sie bis 14.30 Uhr des Vortages den Fahrplan aller eigenen Kraftwerke an den ÜNB, in dessen Regelzone sich die jeweiligen Kraftwerke befinden. Aus der Summe aller Fahrpläne in allen vier Regelzonen ergibt sich der bundesdeutsche Dispatch für den Folgetag – anders gesagt der geplante Einsatz aller deutschen Kraftwerke.

Auch im Bereich der Erneuerbaren Energien findet der Begriff Dispatch seine Berechtigung. Während sich bei fluktuierenden Erneuerbaren Energien wie Solar- und Windkraft der Fahrplan für den Folgetag durch die Auswertung von Wetterprognosen und Anlagenverfügbarkeiten ergibt, sind regelbare Erneuerbare Energien wie Biomasse und teilweise Wasserkraft in der Lage, den Einsatz der eigenen Kraftwerke für die Zukunft zu planen. Bei Biogasanlagen wird ein Dispatch zum Beispiel im Bereich der bedarfsgerechten Einspeisung vorgenommen, indem zu erwartende Hochpreisphasen („Peaks“) an der Strombörse als Grundlage für die Einsatzplanung des Folgetags dienen.

Redispatch

Um den Begriff „Redispatch“ besser zu verstehen, ist es hilfreich erneut auf die Übermittlung der Fahrpläne aller Kraftwerke an die Übertragungsnetzbetreiber zurückzukehren. Sobald letztere alle Fahrpläne erhalten haben, erstellen sie für den Folgetag eine Übersicht der voraussichtlichen gesamtdeutschen Ein- und Ausspeisung auf Netzebene, indem sie eine Lastflussberechnung (oder: Netzbelastungsberechnung) durchführen. Sie schauen sich also an, welche Teile des Stromnetzes durch den gemeldeten Dispatch wie stark beansprucht würden. Um nun am Folgetag die Anzahl der kurzfristigen Eingriffe in die Fahrweise von konventionellen und regenerativen Kraftwerken zur Sicherung der Netzstabilität (Stichwort Einspeisemanagement nach EnWG §13 bzw. EEG §6, §11 und §12) möglichst gering zu halten, wird bereits am Vortag das Ergebnis der Lastflussberechnung von den Übertragungsnetzbetreibern genutzt, um die Kraftwerksbetreiber zur Verschiebung der geplanten Stromproduktion anzuweisen. Dadurch können vorausschauend und gezielt Netzengpässe vermieden werden. Diese Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion wird mit dem Begriff Redispatch bezeichnet. Der Redispatch wird nur für Anlagen durchgeführt, deren Leistung 50 MW oder größer beträgt. Die Durchführung des Redispatchs wird über sogenannte Kraftwerkspärchen organisiert, sodass beispielsweise ein Kraftwerk, das sich vor dem erwarteten Netzengpass befindet, angewiesen wird weniger Strom zu produzieren und ein anderes, das sich hinter dem erwarteten Netzengpass befindet, mehr Strom zu produzieren. Dadurch ändert sich wohlgemerkt nicht die Summe der Stromeinspeisung sondern nur die örtliche Verteilung der Produktion.

Die Netzbetreiber ihrerseits sind verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Es gibt verschiedene Maßnahmen:

  • Redispatch: Drosselung und Erhöhung der Stromeinspeisung von Kraftwerken nach vertraglicher Vereinbarung oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Netzbetreiber unter Ersatz der Kosten
  • Reservekraftwerke: Einsatz von Kraftwerken zur Beschaffung noch fehlender Redispatchleistung aus der Netzreserve nach vertraglicher Vereinbarung unter Ersatz der Kosten
  • Einspeisemanagement: Abregelung von Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien- und KWK-Anlagen auf Verlangen des Netzbetreibers mit Entschädigung
  • Anpassungsmaßnahmen: Anpassungen von Stromeinspeisungen und/ oder Stromentnahmen auf Verlangen des Netzbetreibers wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, ohne Entschädigung.

Diese sogenannten Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen werden von den Netzbetreibern an die Bundesnetzagentur gemeldet.

2014 umfasste die Summe der Redispatch-Maßnahmen insgesamt 5.197 GWh in allen vier Regelzonen (2013: 4.604 GWh). Am stärksten von Redispatch-Maßnahmen betroffen sind laut Monitoringbericht der Bundesnetzagentur die Regelzonen 50Hertz und TenneT. Nach dem „3. Quartalsbericht 2015 der Bundesnetzagentur zu Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen“  haben sich die Redispatcheinsätze im Vergleich zu 2014 mehr als verdreifacht. Die von Netzbetreibern bei der Behörde gemeldeten Entschädigungsansprüche werden auf 478 Millionen Euro geschätzt – fast 295 mehr als 2014.

Die Kosten des Redispatchs werden auf die Netznutzungsentgelte umgelegt. Sie beliefen sich im Jahr 2014 auf 185,4 Millionen Euro. Die Kosten ergeben sich zum einen aus der Erstattung der Brennstoffkosten sowie der Anfahrtskosten der Anlage (im Falle des Hochfahrens eines Kraftwerks) und zum anderen aus der Glattstellung des Bilanzkreises des von der Redispatch-Maßnahme betroffenen Betreibers durch den Übertragungsnetzbetreiber (im Falle des Herunterfahrens eines Kraftwerks).

->Quellen: