Eine Anleitung
Wirtschaftlichkeit: Wer seine Photovoltaik-Anlage nicht als Steuersparmodell anschafft, will mit dem Finanzamt möglichst wenig oder gar nichts zu tun haben. Im Portal pv magazine erläuterte Thomas Seltmann, wie das geht. Hier – mit freundlicher Genehmigung – Ausschnitte.
In der Vergangenheit hing die Rentabilität einer PV-Anlage häufig auch von der steuerlichen Optimierung ab. In den Wirtschaftlichkeits-Rechnungen wurde in der Regel eine bestimmte steuerliche Behandlung sogar stillschweigend vorausgesetzt, nämlich die Vorsteuererstattung in Verbindung mit der Umsatzsteuerpflicht. Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und jährliche Umsatzsteuererklärungen waren die Folge. Wer mit seiner Anlage Gewinne erzielte, musste außerdem eine jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und mit seiner Einkommensteuererklärung abgeben.
Was die Rendite angeht, ist es meist am besten, anfangs die Umsatzsteuerpflicht zu wählen, um die Vorsteuer der Investition erstattet zu bekommen, und dann nach Ablauf des Korrekturzeitraums von fünf Jahren zur Kleinunternehmer-Regelung zu wechseln.
Doch die meisten PV-Anlagen werden in Privathaushalten heute gar nicht mehr mit Renditeerwartungen angeschafft. Strom und Geld sparen durch preiswerten Solarstrom vom Dach ist die neue Devise. Die Anlagen sind inzwischen so billig geworden, dass sich eine Vorsteuererstattung und der daraus folgende bürokratische Aufwand kaum mehr lohnt. Vielmehr wollen die meisten privaten Anlagenbetreiber mit dem Finanzamt so wenig wie möglich zu tun haben. Das geht so:
1. Widerlegen Sie die Gewinnerzielungsabsicht
Aufgrund des EEG gingen die Finanzämter bisher davon aus, dass der Betreiber einer PV-Anlage Gewinn erzielen will (Gewinnerzielungsabsicht). Daraus folgt, dass der Betreiber sich bei seinem Finanzamt melden und jährliche Steuererklärungen abgeben muss. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass die Einnahmen im Lauf der steuerlichen Betrachtungszeit von üblicherweise 20 Jahren (gemessen an der Mindestabschreibungsdauer laut AfA-Tabelle) mindestens so hoch sind wie die Ausgaben (einschließlich Abschreibung).
2. Schaffen Sie sich die Umsatzsteuer vom Hals
Bei der Umsatzsteuer lässt sich das Finanzamt noch leichter ausschließen: Bis zu jährlichen Einnahmen (nicht Gewinn) von 17.500 Euro kann der Betreiber schlicht und einfach die Kleinunternehmerregelung wählen. Das heißt, er bleibt von der Umsatzsteuer befreit. Möglich ist das für alle PV-Betreiber, die sonst nicht als Einzelunternehmer selbstständig tätig sind.
3. Dokumentieren Sie alles und bleiben Sie ruhig
Da stellt sich natürlich die Frage: Soll ich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen? Oder warte ich, bis das Finanzamt merkt, dass ich PV-Anlagenbetreiber bin? Wenn Sie für sich konkret ermittelt haben, dass Sie keinen Gewinn erzielen und die Voraussetzungen zum Kleinunternehmer erfüllen, brauchen Sie eigentlich nichts zu tun.
4. Lehnen Sie sich zurück und entspannen Sie
Dass eine Anlage steuerlich betrachtet keine Gewinne erzielt, heißt nicht, dass sie sich für den Betreiber nicht rechnet. Es bedeutet nur, dass keine Gewinne entstehen, die der Betreiber versteuern müsste. Der privat verbrauchte Solarstrom vom Dach bleibt ja trotzdem günstiger als der Strom vom Energieversorger.
->Quelle und kompletter Artikel mit Beispielrechnungen (hier weiterlesen): pv-magazine.de/photovoltaik-ohne-finanzamt-eine-anleitung