Regierung wenig ambitioniert bei Veränderung im Bergrecht und Immissionsschutzrecht
Auf deutliche Kritik des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU e.V.) sind geplante Regelungen zur Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie im Bundesberggesetz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der Störfall-Verordnung gestoßen.
Seine Ablehnung hat der Umweltverband dem BMWi im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zur Änderung des Bergrechts und Immissionsschutzrechts übermittelt und in einer Medienmitteilung veröffentlicht. Dem Ziel, die Bevölkerung effektiv vor Störfällen zu schützen, wird die Umsetzung nicht gerecht. Bei den Bestimmungen zu Abständen zwischen Störfallbetrieben und sensiblen Schutzgütern ist der Schutz der Bevölkerung durch angemessene Sicherheitsabstände mangelhaft. Zudem fällt die vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung deutlich hinter die üblichen Standards des Immissionsschutzrechts zurück. In der Stellungnahme fordert der BBU zudem klare Regelungen zur Lösung von drängenden Problemen des Bohrlochbergbaus.
Oliver Kalusch vom Geschäftsführend Vorstand des BBU erläutert die Kritik: „Der Schutz vor Störfällen soll nach der Seveso-III-Richtlinie auch durch angemessene Sicherheitsabstände gewährleistet werden. Doch dieser Schutz ist bei der geplanten Umsetzung löchrig wie ein Schweizer Käse. Zwar muss zwischen Wohngebieten und Störfallbetrieben ein angemessener Sicherheitsabstand existieren, dies gilt jedoch nicht für Einzelbebauungen. Außerdem stellt der Sicherheitsabstand keine feste Grenze dar, die nicht unterschritten werden darf. Vielmehr führt eine Unterschreitung lediglich zu einem Genehmigungsverfahren oder spezifischen bergrechtlichen Betriebsplänen. Diese Verfahren fallen dabei deutlich hinter die Standards bisher üblicher immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren zurück. Soweit in diesen Verfahren lediglich die Abstandsproblematik relevant ist, ist die Öffentlichkeit weitgehend von der Möglichkeit ausgeschlossen, Einwendungen einzulegen.
Jedermann-Einspruch ausgehebelt
Einwendungsberechtigt sind in diesem Fall nur ‚Betroffene‘, wobei ungeklärt ist, wer im rechtlichen Sinne betroffen ist. Der im Bundes-Immissionsschutzgesetz sonst übliche Jedermann-Einspruch wird damit ausgehebelt. Und selbst für die Betroffenen gibt es kein vollwertiges Genehmigungsverfahren. So findet kein Erörterungstermin über ihre schriftlich eingelegten Einwendungen statt, bei dem der Betreiber des Störfallbetriebs und die Genehmigungsbehörde Rede und Antwort über die von der Anlage ausgehenden Gefahren stehen müssen. Das ‚kleine störfallrechtliche Verfahren‘ ist daher ein gewaltiger Rückschritt für die Beteiligungsrechte.“
Neben diesen Aspekten hat der BBU auch dringend notwendige Änderungen bergrechtlicher Regelungen eingefordert. So ist es nicht akzeptabel, dass Bergbautätigkeiten weitgehend vom Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ausgeschlossen sind. Die entsprechende Sonderregelung muss gerade angesichts des jüngst ermöglichten Frackings im Sandgestein gestrichen werden, um ein hohes Maß der Anlagensicherheit zu garantieren. Auch bei Öl- und Gaskavernen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, muss angesichts der Schadensfälle der letzten Jahre zügig ein hoher Stand der Sicherheitstechnik festgelegt werden. Zudem bedarf es einer konkreten Abstandsregelung zur Vorsorge vor den Gefahren der Sauergasfreisetzung bei Bohrungen. Für das schwefelwasserstoffhaltige Gas wurde im Exxon-Dialogprozess zu Fracking berechnet, dass ein Aufenthalt in einem Gebiet mit einem Radius von 1,3 km um eine mittlere Emissionsquelle für Menschen tödlich ist. In Kanada wurde noch in 8 km Entfernung eine tödliche Wirkung auf die Tierwelt beobachtet.
->Quelle: Stellungnahme das BBU: bbu-online.de