Franke: ,,Zubau von Photovoltaik-Anlagen unterhalb des Zubaukorridors.“
Die Bundesnetzagentur hat am 30.09.2016 bekannt gegeben, dass die Fördersätze für PV-Anlagen „auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden, stabil bleiben“. Als Grund nennt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur: ,,Der Zubau liegt unverändert unter dem gesetzlichen Zubaukorridor. Daher bleiben die Fördersätze für Photovoltaik stabil“. Damit wurden die Fördersätze seit dem 01. 10.2015 nicht mehr abgesenkt.
Nicht betroffen hiervon sei die Förderung von PV-Anlagen auf Freiflächen, da deren Förderhöhe seit Mitte 2015 über Ausschreibung ermittelt werde. Die auf dieser Grundlage wettbewerblich ermittelten Fördersätze sind von Runde zu Runde kontinuierlich gesunken. Die in der ersten Ausschreibungsrunde im April 2015 ermittelten Fördersätze betrugen durchschnittlich 9,17 ct/kWh; innerhalb von 15 Monaten sind sie auf einen Durchschnittswert von 7,25 ct/kWh in der fünften Runde im August dieses Jahres gesunken. Das zeigt, dass die hohe Wettbewerbsintensität in den Ausschreibungsrunden zu sinkenden Preisen geführt hat.
Höhe der Förderung orientiert sich an Zubau der vergangenen 12 Monate
Die Fördersätze für Strom aus PV-Anlagen auf Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen würden weiterhin gesetzlich festgelegt und müssten nach den Regeln des EEG monatlich angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau der letzten zwölf Monate. In diesem Zeitraum liege der aktuelle Zubau mit etwa 1.096 MW weiterhin unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 MW. Im Rahmen der aktuellen Berechnung der Vergütungssätze würden die in den Monaten September 2015 bis August 2016 gemeldeten Zahlen berücksichtigt. Hierin seien alle in diesem Zeitraum eingegangenen Meldungen, auch Nachmeldungen von vorher in Betrieb genommenen Anlagen, enthalten. Die Zubauzahlen setzen sich aus den Anlagen im Photovoltaik-Melderegister und den PV-Freiflächenanlagen im Anlagenregister zusammen.
Bezugszeitraum für den Zubau künftig sechs Monate
Die Bundesnetzagentur weiter: „Bewegt sich der Zubau innerhalb des gesetzlichen Korridors, ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils ein halbes Prozent pro Monat vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Eine Unterschreitung des Zubaukorridors führt dagegen dazu, dass die Vergütung weniger stark sinkt, bei einer Unterschreitung um mehr als 900 MW gleich bleibt oder bei einer Unterschreitung um mehr als 1.400 MW ansteigt. Dieser Mechanismus wird grundsätzlich auch für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, und eine installierte Leistung von 750 kW oder weniger haben, weiterhin gelten. Er wurde durch das neue EEG 2017 jedoch leicht angepasst: Der Bezugszeitraum für den Zubau wurde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, so dass der ‚atmende Deckel‘ schneller reagieren kann. Außerdem wurde bestimmt, dass bei einer länger anhaltenden Unterschreitung des Zielkorridors die Vergütungssätze etwas schneller wieder steigen können. Für alle neuen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt, gleich ob es sich um Freiflächenanlagen oder solche auf Gebäuden handelt, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, wird die Förderhöhe künftig über Ausschreibungen ermittelt.“
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