Gewerbeabfallverordnung mit mehr Ausnahmen als Regeln
Mengenmäßig von noch größerer Bedeutung ist die Gewerbeabfallverordnung, deren Kabinettsentwurf Ende des Jahres veröffentlicht wurde. Auch hier findet die europäische Abfallhierarchie (Vermeidung vor Wiederverwendung vor Recycling vor Verbrennung vor Beseitigung) keine konkrete Umsetzung. Das Umweltbundesamt ermittelte, dass durch gute rechtliche Rahmenbedingungen 2,4 Millionen Tonnen gewerbliche Abfälle zusätzlich der stofflichen Verwertung zugeführt werden können. Doch der aktuelle Entwurf der Gewerbeabfallverordnung zeigt, dass die Bundesregierung nicht plant, ihre selbst gesteckten Ziele des Ressourcenschutzes ernst zu nehmen. Sie wären technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, was die Finanzierungsmechanismen bei der Entsorgung von Privathaushalten zeigen.
Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind auch bei dieser Verordnung Fehlanzeige. Besonders schwach: Wo Privathaushalte ihren Müll zwingend getrennt sammeln müssen, gibt es für Unternehmen zahlreiche, aber nicht nachvollziehbare Ausnahmeregelungen. Den Nachweis für diese Ausnahmen müssen Gewerbetreibende erst auf Anfrage der Behörden vorlegen.
Wenn die ökologischen Herausforderungen unserer Zeit ernst genommen werden sollten, dann müsse die Gewerbeabfallverordnung folgende Punkte umsetzen:
- Klare Zielvorgaben für die Vermeidung von Gewerbeabfällen
- Streichung der Ausnahmeregelungen wie technische Machbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit mindestens für diejenigen Abfallströme, die auch in privaten Haushalten getrennt werden
- Einführung einer gemeinsamen dynamischen Recyclingquote für getrennt erfasste und gemischte Gewerbeabfälle
- Gewerbetreibende müssen unaufgefordert klar definierte strenge Nachweise liefern, wenn sie von der Getrenntsammlungspflicht befreit werden wollen
Es liegt nun in der Hand der Mitglieder des Bundestags, entsprechende Änderungen für eine bessere Kreislaufführung sowohl von Gewerbe- als auch von Bau- und Abbruchabfällen in den Gesetzesentwurf einzubringen.
Elektroaltgeräte: Handelsrücknahme weist Mängel auf
Die Novelle des ElektroG wurde zwar erst 2015 verabschiedet, doch bereits in 2016 offenbaren sich viele offene Baustellen. Wie erwartet ist die Rücknahme durch den Handel das größte Sorgenkind. Durch komplizierte Vorgaben (nur Altgeräte einer bestimmten Größe können ohne Neukauf kostenlos abgegeben werden und dies nur bei den größten Händlern) sieht es nicht so aus als würden die Sammelquoten fristgerecht erfüllt werden (ab 2019 müssen 65 Prozent gesammelt werden, derzeit liegt Deutschland bei knapp 50 Prozent). Obwohl stationäre und Online-Händler seit Ende Juli 2016 Altgeräte zurücknehmen müssen, drückt sich der Handel großteils vor seiner Verantwortung. Entweder sind Informationen zur Rücknahme für die Kunden nur schwer zu finden oder die Rücknahme wird nur mit einem hohen Aufwand für die Verbraucher umgesetzt. Um den alltäglichen Vollzug zu gewährleisten, müssen die zuständigen Abfallbehörden ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen.
Der NABU fordert, das ElektroG nochmals zu novellieren und dabei folgende Vorgaben zu machen:
- Händler, die sich der Rücknahme von Altgeräten verweigern oder diese unnötig erschweren, müssen mit Sanktionen und Bußgeldern belegt werden
- Händler haben eine klar definierte Pflicht, ihre Kunden transparent und auffällig über die Rücknahmemöglichkeiten zu informieren
- Altgeräte müssen unabhängig von ihrer Größe bei den Großhändlern kostenlos zurückgegeben werden können
- Auch der Lebensmittelhandel, der Elektrogeräte veräußert, muss zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet werden
Folgt: Heizwertklausel und Sperrmüllverordnung – Heizwertklausel streichen!