Bundesrat nickt Atomentsorgung und KWK ab

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz geht nun zur Unterschrift an den Bundespräsidenten und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder bekannt gibt, dass eine solche nicht erforderlich ist. Das BMWi gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

KWK und Eigenversorgung

Die Neuregelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung betreffen laut BMWi „zwei zentrale Bausteine der Energiewende und sorgen für deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht“. Das Gesetz enthält im Kern folgende Punkte:

  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):

Die Förderung für mittelgroße KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW elektrischer Leistung und für innovative KWK-Systeme wird in Zukunft ausgeschrieben. Die Eckpunkte hierfür sind im Gesetz enthalten, die Details zur Umsetzung wird eine Verordnung Mitte 2017 regeln. Die Ausschreibungen sollen im Winter 2017/18 beginnen. Die Privilegierung der stromkostenintensiven Industrie von der KWKG-Umlage wird an die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 angepasst: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird dann auch nach dem KWKG entlastet.

  • Eigenversorgung (EEG):

PV-Dächer in Radolfzell, - Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft_20150808_134202Der Eigenverbrauch bleibt bei Bestandsanlagen vollständig von der EEG-Umlage befreit. Erst nach einer substanziellen Modernisierung werden Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80 % entlastet, d. h. sie zahlen grundsätzlich höchstens 20 % der EEG-Umlage. Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 nichts, d. h. die Eigenversorgung wird bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziert sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 % der EEG-Umlage.

Die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung sollen am 01.0.2017 in Kraft treten. Weitergehende Informationen zur Verständigung mit der EU-Kommission und zum hieraus resultierenden Umsetzungsbedarf in nationales Recht hier.

->Quellen: