Bundesverwaltungsgericht Wien untersagt Bau von dritter Piste in Schwechat – hohe CO2-Belastung steht positiven Aspekten entgegen – vor 10 Jahren eingereichtes Projekt für BVwG nicht genehmigungsfähig
Ein österreichisches Gericht hat ein Urteil mit möglicherweise weitreichenden Folgen gefällt, denn zum ersten Mal wurde der Klimaschutz stärker gewertet als wirtschaftliche Interessen. Das schreibt Herbert Vytiska (Wien) in EurActiv vom 13.02.2017. Es ging um eine dritte Startbahn für den Wiener Flughafen Schwechat.
Der Flughafen der österreichischen Hauptstadt hat sich zu einem wichtigen Ost-West-Drehkreuz entwickelt. Er ist nämlich nicht nur Zielort für österreichische Passagiere, sondern auch Transit-Flughafen für die drei Nachbarländer Slowakei, Tschechien und Ungarn, des weiteren für viele Ziele in Osteuropa und im Nahen Osten. Nachdem die Kapazität der beiden derzeit bestehenden Pisten schon länger an ihre Grenzen stößt, wird seit zehn Jahren eine dritte Piste („Parallelpiste 11R/29L“) geplant.
„Die 3. Piste: Ein spannendes technisches Projekt
Die geplante Lage der 3. Piste ist das Ergebnis ausführlicher Diskussionen im Mediationsverfahren Flughafen Wien. Die beteiligten Gruppen, darunter etwa die Anrainergemeinden und Bürgerinitiativen, haben diese Lage – nach eingehender Prüfung verschiedener Entwicklungsszenarien und Varianten – einvernehmlich als umweltschonendste Variante erkannt. Die Bezeichnung der bestehenden Piste 11L/29R beispielsweise beschreibt die Lage zum magnetischen Nordpol – in diesem Fall 110°/290°. Die effektive Pistenlänge beträgt 3.680 Meter. Die 3. Piste 11R/29L liegt 2.400 Meter südlich parallel zur bestehenden Piste 11L/29R. Die 3. Piste wird nur in Pistenrichtung 29L mit einem Instrumentenlandesystem CAT III ausgestattet.“ (Aus ViennaAirport)
Nach Einsprüchen von insgesamt 28 unterschiedlichen Beschwerdeführern (Privatpersonen, Bürgerinitiativen und der Stadt Wien) landete die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgerichtshof (BVwG), dessen dreiköpfiger Richtersenat nun ein überraschendes Urteil („das Erkenntnis„) fällte: „Der Antrag zu Errichtung und Betrieb des Vorhabens „Parallelpiste 11R/29L“ samt „Verlegung der Landesstraße B 10“ wird abgewiesen. Die Revision gegen die Spruchpunkte ist nicht zulässig.“ Denn „grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht gestellt“.
Sorge um Erhöhung der Treibhausgasemissionen
Begründet wurde das Urteil mit Österreichs Verpflichtung, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren, die werde dadurch gefährdet. Außerdem würde es zu einer Reduzierung des Ackerlandes kommen. Der zuständige Senat habe nach detaillierter Prüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen entschieden, dass das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere durch die hohe CO2-Belastung, höher zu bewerten sei als die positiven öffentlichen (standortpolitischen und arbeitsmarktpolitischen) Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens samt zusätzlichem Bedarf. Durch den Bau der dritten Piste würden die Treibhausgasemissionen Österreichs deutlich ansteigen. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Emissionen beim Start- und Landevorgang sowie dem Treibhausgasausstoß nach Erreichen der Flughöhe. „Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese hohe zusätzliche CO2-Belastung gegenüber den positiven Aspekten des Vorhabens nicht zu rechtfertigen.“