OVG: UBA-Untersuchung darf Journalisten namentlich nennen
Das Umweltbundesamt darf Journalisten wegen ihrer Haltung zur Erderwärmung namentlich nennen und als „Klimawandelskeptiker“ bezeichen,, so der Tenor eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Az 3 L 44/ 16) vom 02.02.2017, das erst spät Echo in den Medien gefunden hat. Ursache der Auseinandersetzung war die Untersuchung des UBA vom Mai 2013 „Und sie erwärmt sich doch! Was steckt hinter der Debatte um den Klimawandel?“ (siehe: solarify.eu/das-uba-und-die-klimawandel-skeptiker), in der u.a. die Autoren Michael Miersch und Dirk Maxeiner als Klimwandelskeptiker genannt wurden.
Das veranlasste sie, auf Unterlassung zu klagen – sie wollten erreichen, dass ihre Namen nicht mehr in der Schrift genannt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte am 18.11.2015 die Klage abgewiesen (Az: 1 A 304/13 HAL). Einer der beiden, Michael Miersch, beantragte daraufhin die Zulassung zur Berufung beim OVG („Miersch gegen Bundesrepublik Deutschland“). Dieses hat den Antrag abgelehnt. Das erstinstanzliche Urteil ist damit unanfechtbar. Das OVG begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt: „Wenn die Behörde deshalb versucht, einem ‚postfaktischen Diskurs‘ entgegenzuwirken, indem sie den auf Fakten beruhenden aktuellen Forschungsstand in den Vordergrund stellt, so ist dies Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Form zulässiger staatlicher Beteiligung am Prozess der gesellschaftlichen Meinungsbildung.“
Urteil von Halle bestätigt
Schon der Tenor des Hallenser Gerichts hatte u.a. gelautet: „Auch in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen tauchen mitunter Beiträge auf, die nicht mit dem Kenntnisstand der Klimawissenschaft übereinstimmen“. Bekannt für derartige Beiträge seien auch Maxeiner und Miersch. Weiter heißt es in der Broschüre: „Beispielsweise lenkten Maxeiner und Miersch in ihrem Beitrag „Klimadebattenwandel“ vom 03.02.2012 die Aufmerksamkeit auf ein „Stagnieren der Erdtemperatur seit über 10 Jahren“ (…) sowie auf die Sonne als Verursacher der Klimaerwärmung seit Mitte des letzten Jahrhunderts.“ Gegen diesen Passus gingen die Autoren vor, da sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlten. Das Gericht urteilte jedoch, die Äußerungen seien sachlich, nicht verfälschend und nicht überzogen. Es gehöre zum gesetzlich geregelten Aufgabengebiet des Umweltbundesamtes, die Öffentlichkeit über Umweltfragen aufzuklären. Diesem Auftrag sei das Amt mit seiner Broschüre nachgekommen.
[note Die beiden Autoren sind seit Jahren in der Szene als notorische Klimaskeptiker bekannt. Immer wieder sind sie mit den immer gleichen Thesen hervorgetreten: In ihrem vor fast 20 Jahren erschienen Lexikon der Öko-Irrtümer „entlarvten“ die geschäftstüchtigen Öko-Zweifler bereits Irrtümer, die gar keine sind – damals hieß das noch nicht „Fake News“. (Zeit)]
Unter dem Titel „Leugnen ist zwecklos“ berichtete Jost Müller Neuhof im Berliner Tagesspiegel über das endgültige Aus von Mierschs, bzw. Maxeiners prozessualen Bemühungen. Die „Richter halten staatliche Warnungen vor notorischen „Klimawandelskeptikern“ für zulässig“, so die Unterzeile. Das OVG Sachsen-Anhalt habe mit seinem Urteil „behördliche Rechte gestärkt, zumindest in Sachen Klimawandel öffentlich gegen die sogenannten Skeptiker vorzugehen, die in der menschengemachten Erderwärmung ein Lügengespinst des wissenschaftlichen Establishments zu sehen glauben“.
Wer sich in Konfrontation begibt, muss damit rechnen, dass der Staat ihn vorführt
Die UBA-Aufstellung mit dem an Galileis angeblichen Ausspruch „und sie bewegt sich doch“ angelehnten Titel streite „energisch gegen die industriefinanzierte Klimawandel-Leugnerlobby in den USA und ihre deutschen Ausläufer“. Die Richter hätten sich eng an verfassungsrechtliche Vorgaben gehalten, denen zufolge der Staat bei seinen Informationstätigkeiten in Grundrechte Einzelner eingreifen dürfe, wenn dies angesichts des Falls gerechtfertigt erscheine. Dabei ging die höhere Instanz sogar einen Schritt weiter als die erste und ließ offen, ob ein solcher Eingriff vorliege. Denn der „soziale Geltungsanspruch“ des Klägers unterliege nicht allein seiner Deutungsmacht, sondern bemesse sich an seinem „sozialen Abbild“. Müller-Neuhof: „Mithin muss ein Publizist, der sich bewusst in Konfrontation zum wissenschaftlichen Konsens begibt, es wohl auch hinnehmen, wenn er dafür staatlicherseits vorgeführt wird. Auch mit Namen, finden die OVG-Richter.“ Sein Fazit: „Verbieten kann der Staat die Klimawandel-Leugnung zwar nicht, aber sie immerhin als das darstellen, was sie ist: das Abstreiten von Gültigem.“
[note Solarify meint: In einer (übrigens mangelhaft redigierten) Urteilsschelte brandmarkte ein Anonymus in „Ich“-Form auf der von Fritz Vahrenholt und Sebastian Lüning betriebenen Buch-Werbe-Webseite „Die kalte Sonne“ („Oberveraltungsgericht Magdeburg hat entschieden: Umweltbundesamt darf Journalisten anschwärzen„) die Autoren der UBA-Broschüre als „Leute, die glauben, sich als Meinungspolizei in Sachen Klima aufführen zu dürfen. Leider ist diese Hybris jetzt durch ein Gericht bestätigt worden.“ Und: „Über sie kann man im Internet keine klimawissenschaftlichen Publikationen finden.“ Über Vahrenholt und Lüning (die ebenfalls in der Broschüre als prominente Klimaskeptiker erwähnt werden) auch nicht – nicht „in der Klimaforschung oder auf verwandten Gebieten der Physik der Atmosphäre“, so der UBA-Text.]
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