Medienmitteilung der EU-Kommission im Wortlaut (Zwischentitel von Solarify):
„Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Investition in Bau des Kernkraftwerks Paks II in Ungarn
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die finanzielle Unterstützung für den Bau zweier neuer Kernreaktoren in Paks (Paks II) durch Ungarn staatliche Beihilfen enthält. Sie hat die Unterstützung auf der Grundlage der Verpflichtungszusagen, die Ungarn zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgelegt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Die für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissarin Margrethe Vestager stellte fest: ‚Ungarn hat beschlossen, in den Bau des Kernkraftwerks Paks II zu investieren, wozu das Land nach den EU-Verträgen berechtigt ist.Aufgabe der Kommission ist es sicherzustellen, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Energiemarkt infolge der staatlichen Unterstützung auf ein Minimum begrenzt werden. Während unserer Prüfung hat die ungarische Regierung wesentliche Verpflichtungszusagen gemacht, sodass die Kommission die Investition nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigen konnte.‘
Ungarn plant eine Investitionsbeihilfe für den Bau zweier neuer Reaktoren auf dem Paks-Gelände in Ungarn. … Ungarn zufolge ist der Bau von Paks II notwendig, um vom Netz genommene Kapazitäten zu ersetzen und den Bedarf an neuen Erzeugungskapazitäten zu decken. Den EU-Verträgen zufolge können die Mitgliedstaaten ihren Energiemix frei bestimmen und nach eigenem Ermessen in Kerntechnologie investieren. Für den Fall, dass die Unterstützung von Unternehmen mit öffentlichen Mitteln erfolgt, hat die Kommission die Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt wahren sollen.
Die beihilferechtliche Untersuchung der Kommission ergab, dass Ungarn eine niedrigere Rendite auf seine Investition akzeptieren würde als ein privater Kapitalgeber. Die Investition umfasst folglich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diesen Vorschriften zufolge kann eine staatliche Beihilfe nur dann genehmigt werden, wenn sie auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß beschränkt und angemessen ist.
„Keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen“
Ungarn hat nachgewiesen, dass die Maßnahme keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen auf dem ungarischen Energiemarkt bewirkt. Zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen machte Ungarn insbesondere eine Reihe wesentlicher Verpflichtungszusagen:
a) Um eine Überkompensierung des Betreibers von Paks II zu vermeiden, werden alle mit Paks II erzielten Gewinne dafür eingesetzt, um den Investitionsbetrag an Ungarn zurückzuzahlen oder um die normalen Betriebskosten von Paks II zu decken. Die Gewinne dürfen nicht für die Reinvestition in den Bau oder für den Erwerb zusätzlicher Erzeugungskapazität verwendet werden.
b) Um eine Marktkonzentration zu vermeiden, wird Paks II funktional und rechtlich vom Betreiber des Paks-Kernkraftwerks (derzeit die MVM -Gruppe) sowie seinen etwaigen Nachfolgern oder sonstigen in Staatseigentum stehenden Energieunternehmen getrennt sein.
c) Um Marktliquidität zu gewährleisten, wird Paks II mindestens 30 % seiner gesamten Stromerzeugung an die offene Strombörse verkaufen. Der verbleibende Teil der Gesamtstromerzeugung von Paks II wird von dem Kraftwerk zu objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen im Wege von Auktionen verkauft.
Folgt: „Höhe der Beihilfe begrenzt und den verfolgten Zielen angemessen„