Offshore-Sieger Spekulanten?

BWE-Kritik: Ausschreibungssystematik braucht Leitplanken für fairen Markt

Der BWE wies auf die Unterschiede zwischen EEG-Systematik und Auktionssystem hin, die eine Vergleichbarkeit der Vergütungen erschwerten. Die EEG-Systematik habe der Absicherung der Projektfinanzierung gedient. Die Vergütung basierte dabei auf den realen Kostenstrukturen in den Projekten der vergangen Jahre und wurde regelmäßig nachgesteuert. Trotzdem sei es für die neue risikobehaftete Offshore-Technologie herausfordernd gewesen. Die aktuellen Ausschreibungsergebnisse hätten eine völlig andere Kulisse.

Die Anbieter stehen offenbar unter hohem Erfolgsdruck, zügig den Wegfall atomarer und fossiler Kapazitäten durch Erneuerbare Energien zu kompensieren. Die Erwartungen vor allem staatlicher Anteilseigner führen zu einem stark risiko-orientieren Verhalten. In den Ausschreibungsangeboten werden ein deutlich höherer Börsenstrompreis unterstellt und massive Kostendegressionsschritte in der Anlagentechnologie vorausgesetzt.

Unmittelbarer Vergleich bisheriger EEG-Vergütungen der Projektfinanzierung mit den Auktionsergebnissen nicht möglich

„Dies macht deutlich, dass der unmittelbare Vergleich der bisherigen EEG-Vergütungen der Projektfinanzierung mit den Auktionsergebnissen nicht möglich ist“, so Albers. „Nicht auszuschließen ist auch, dass eine anteilige interne Inanspruchnahme der Erlöse im eigenen Stromvertrieb mit in die Kalkulation eingeflossen ist. Sollten die hinter den Geboten stehenden Annahmen bis zum Bau der Projekte in den Jahren 2021 bis 2025 nicht belastbar sein, steht die Umsetzung in Frage. Dies würde energiewirtschaftliche Verwerfungen nach sich ziehen“. Der BWE-Präsident wies weiter darauf hin, dass zwischen den Ergebnissen der Preisfeststellung und der Realisation der Projekte insgesamt fünf bis acht Jahre lägen. Ob in dieser Zeit die von den Unternehmen kalkulierte Kostendegression durch den deutschen Maschinenbau- und Anlagenbau zu erbringen sind, ist mindestens genauso mutig, wie Anlagen der 10-MW-Klasse zur Kalkulationsgrundlage zu machen.

„Hoch spekulatives Instrument“

„Insgesamt zeigt sich, dass das verlässliche Instrument des EEG gegen ein hoch spekulatives Instrument getauscht wird. Mittelständische und nicht durch staatliche Eigentümerstrukturen abgesicherte Unternehmen werden nicht so hoch spekulativ agieren können“, machte Hermann Albers deutlich, und er riet der Bundesregierung, im Ausschreibungssystem nachzusteuern und Leitplanken für einen fairen Wettbewerb, wie sie in anderen Gesetzen etabliert seien, einzuziehen. So treffe das Kartellrecht etwa Regelungen für fairen Wettbewerb. Im Vergaberecht hätten alle Bundesländer verankert, dass nicht das billlgste, sondern das wirtschaftlichste Gebot einen Zuschlag erhalte.

Ein fairer Marktplatz, auf dem einander alle Akteure begegneten und wettbewerbsfähige Preise bildeten, sollte im Interesse der Bundesregierung liegen. „Insgesamt brauchen wir dafür einen realen Preis für klimaschädliches CO2, einen Emissionshandel, der eine Lenkungswirkung entwickelt, und bei negativen Börsenstrompreisen einen klar definierten Abschaltalgorhitmus für fossile Kraftwerke. Dies würde zu Börsenstrompreisen führen, die Investitionen in Erneuerbare Kraftwerkskapazitäten refinanzieren. Die herausragenden Aufgaben der neuen Bundesregierung liegen damit auf dem Tisch. Es wird spannend sein, wie sich die politischen Parteien dazu verhalten“, so Hermann Albers.

Rechtliche Hinweise der Anwaltskanzlei GSK Stockmann

Was folgt aus dem Ergebnis der ersten Ausschreibung für (erfolgreiche und unterlegene) Bieter? Wie wirkt es sich auf die zweite Ausschreibung 2018 aus? Und können unterlegene Bieter den Verlust der Projektentwicklungskosten noch verhindern, indem sie die Zuschlagsentscheidung gerichtlich überprüfen lassen? Informationen zur Rechtslage nach der ersten Ausschreibung bietet die Hamburger Sozietät GSK Stockmann in ihrem als Download zur Verfügung stehenden Update.

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