Eigentümer nicht länger bevorzugt
Am 26.04.2017 hat das Bundeskabinett den lange diskutierten und schließlich vom BMWi vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Wirtschaftsministerin Zypries dazu: „Mit der Förderung von Mieterstrom bringen wir die Energiewende in die Städte und beteiligen die Mieter direkt an der Energiewende“. Der BSW- Solar und die Grünen fordern Nachbesserungen. Der BDEW will ein ganz anderes Modell.
Bisher hätten vor allem Eigentümer die Möglichkeit gehabt, von PV-Strom vom Hausdach zu profitieren. Das solle jetzt auch für Mieter möglich sein. „Wenn beispielsweise ein Vermieter eine PV-Anlage auf dem Dach installiert hat, kann er den so erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Das ist zwar auch heute möglich, rechnet sich aber für die meisten Vermieter nicht. Diese Lücke schließen wir jetzt, in dem wir einen Mieterstromzuschlag einführen. Das wird das Angebot für Mieterstrom beleben, Mieter profitieren davon und der Ausbau der Stromerzeugung aus Solarenergie wird beschleunigt.“
Mieterstrom aus PV-Anlagen wird laut BMWi-Medienmitteilung voraussichtlich noch in diesem Jahr förderfähig. Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einem Blockheizkraftwerk oder in einer PV-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (vor allem Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird. Die Höhe des Mieterstromzuschlags hänge von der Größe der Solaranlage und dem PV-Zubau insgesamt ab – sie liege voraussichtlich zwischen 3,8 und 2,75 ct/kWh<.
Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Zum Schutz der Mieter gilt ein Höchstpreis von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs. Die Mieter haben die Wahl, Strom vom Vermieter oder von einem Energieversorger zu beziehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Mieter durch den Mieterstromvertrag nicht länger als ein Jahr gebunden sein wird und diesen unabhängig vom Mietvertrag kündigen darf.
Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom werde ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. Das Potenzial für Mieterstrom umfasse nach einem vom BMWi in Auftrag gegebenen Gutachten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen.
Gleichzeitig stelle der Gesetzentwurf sicher, dass der Mieter seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen könne und von einer Förderung auch tatsächlich profitiere; dazu mache der Gesetzentwurf Vorgaben für Vertragslaufzeiten, verbiete die Kopplung mit dem Mietvertrag und eine Preisobergrenze für Mieterstrom.
VKU: Fragen der Finanzierungsgerechtigkeit
Viele Stadtwerke setzten bereits Mieterstrommodelle in Kooperation mit der Wohnungswirtschaft um – so der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in einer Medienmitteilung. Die Potenziale für den Ausbau der erneuerbaren Energien auf Dächern von Mietshäusern seien aber längst noch nicht ausgeschöpft. Der vorgesehene Mieterstromzuschlag könne einen Beitrag dazu leisten, die Nutzung Erneuerbarer Energien im Wohnbereich auszubauen. „Der VKU unterstützt den Entwurf daher im Grundsatz.“
Allerdings wirft die geplante Mieterstromförderung Fragen der Finanzierungsgerechtigkeit auf, die in einem größeren Zusammenhang betrachtet werden müssten: „Hierfür muss das Umlagen- und Entgeltsystem grundlegend überarbeitet werden, um in Zukunft eine faire Lastenverteilung sicherzustellen.“
Das Mieterstromgesetz dürfe zudem Wohnungsunternehmen gegenüber EVU nicht bevorzugen. Energie- und Wohnungswirtschaft müssten auch künftig, etwa im Hinblick auf die energiewirtschaftlichen Lieferantenpflichten, gleichbehandelt werden. Zu diesen Pflichten gehören laut VKU unter anderem „die Prozesse zur elektronischen Marktkommunikation, das Wechselmanagement sowie die Abrechnung von Netznutzungsentgelten, Umlagen, Abgaben“.