Referentenentwurf für KWK-Ausschreibungen

Regeln für künftige Kraft-Wärme-Kopplung

Das BMWi hat einen Referentenentwurf für die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme (KWKAusV) sowie zur Änderung weiterer Verordnungen veröffentlicht. Demzufolge soll die erste Ausschreibung noch Ende dieses Jahres stattfinden.

Betreiber von KWK-Anlagen mit Leistungen zwischen 1 und 50 MW erhalten keine automatische KWK-Förderung mehr. Die neue Verordnung führe stattdessen ein Ausschreibungsmodell für innovative KWK-Systeme und -anlagen im Segment 1 bis 50 MW ein, heißt es auf der Webseite des BMWi. Die Förderung werde zwar weiterhin in Form einer festen Zuschlagzahlung in Cent/kWh gewährt, die Höhe der Zuschlagzahlung jedoch künftig über Ausschreibungen ermittelt. Die wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibungen biete dabei „die Chance die Ausbauziele kostengünstig zu erreichen. Gleichzeitig erhöhen Ausschreibungen die Kostentransparenz der Förderung“.

GE-Jenbacher-KWK – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Auch offen für Ausland

Die Ausschreibungen sollen am 01.12.2017 beginnen. Sie würden in einem begrenzten Umfang auch für KWK-Anlagen im europäischen Ausland geöffnet, vor allem, um dadurch die regionale Zusammenarbeit mit den sogenannten „elektrischen Nachbarn“ zu stärken. Damit werde die bereits im Strommarktgesetz angelegte konsequente europäische Ausrichtung des „Strommarkts 2.0“ aufgegriffen. Der Ansatz folge dem Vorbild des EEG 2017. Grundsätzlich führ die Bundesnetzagentur die Ausschreibungen als ausschreibende Stelle durch. „Um deren Verwaltungsaufwand haushaltsneutral durch Gebühren zu finanzieren, werde zugleich der Anwendungsbereich der Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG (Ausschreibungsgebührenverordnung – Aus-GebV) um Ausschreibungen nach der KWK-Ausschreibungsverordnung erweitert. Zudem wird die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geändert und insbesondere um das Zulassungsverfahren innovativer KWK-Systeme ergänzt.“

Das BMWi hat am 19.04.2017 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 26.04.2017, 18 Uhr übermittelt werden und sind bei Einverständnis des Absenders hier abrufbar.

Zwei KWK-Ausschreibungstermine pro Jahr

Markus Gailfuß schreibt auf der Webseiter des BHK-Infozentrums Rastatt, geplant seien nach dem Entwurf zwei Ausschreibungstermine pro Jahr. Die Gebote müssten jeweils zum 1. Juni und dem 1. Dezember abgegeben werden. Das Ausschreibungsvolumen je Termin betrage 100 MW KWK-Leistung. Ab dem Jahre 2018 würden 25 % davon für „innovative KWK-Systeme“ reserviert. Dieser Anteil erhöhe sich Jahr für Jahr bis auf 32,5 % im Jahr 2021. Die Förderbeträge seien gedeckelt. In der Verordnung würden sie auf 7,0 Ct/kWh für Strom aus konventionellen KWK-Anlagen und auf 12,0 Ct/kWh für innovative KWK-Systeme festgelegt.

Eigenversorgung ausgenommen

Wichtig für Kleinverbraucher: „KWK-Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, betrifft die Verordnung  nicht. Außerdem verringert sich die KWK-Förderung bei einer Stromsteuerbefreiung um die gewährte Befreiung. Der KWK-Zuschlag wird bei innovativen KWK-Systemen über einen Zeitraum von 45 000 Vollbenutzungsstunden und bei konventionellen KWK-Anlagen über 30 000 Vollbenutzungsstunden gewährt. Allerdings gibt es die Förderung nur für höchstens 3 000 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr. Ein Gebot für die KWK-Ausschreibung muss mehr als 1 MW umfassen; außerdem dürfen 50 MW nicht überschritten werden. Bei der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme liegt die Grenze bei einer Gebotsmenge von 10 MW.“

Vorgesehen sei auch, dass die Bieter eine Sicherheit hinterlegen, damit das Projekt tatsächlich ausgeführt werde. Nach dem Referentenentwurf liege sie bei 100 Euro/kW, also für den Ausschreibungs-Leistungsbereich zwischen 100 000 Euro und 5 Mio. Euro. Die Zuschlagshöhen der Angebote würden im Gebotspreisverfahren („pay-as-bid“) ermittelt. Bei diesem bekomme der Bieter eine Förderung in der Höhe, die seinem Gebot entspricht.

Fülle von Bedingungen und zusätzlichen Mitteilungspflichten

Der Referentenentwurf der KWK-Ausschreibungsverordnung sieht eine Fülle von Bedingungen und zusätzlichen Mitteilungspflichten vor, insbesondere für die innovativen KWK-Systeme. So wird etwa verlangt, dass die erzeugte Strommenge im Viertelstunden-Intervall gemessen werden muss. Für die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme reicht eine monatliche Messung aus.

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