SINTEG-Verordnung beschlossen

Zypries: „Rechtlicher Rahmen zur Erprobung von Innovationen für die Zukunft der Energieversorgung“ 

Das Bundeskabinett hat am 10.05.2017 die sogenannte SINTEG-Verordnung beschlossen. Sie ergänzt das bereits Ende 2016 gestartete Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG) und schafft den notwendigen rechtlichen Rahmen, um neue Verfahren für eine sichere und stabile Stromversorgung bei sehr hohen Anteilen an erneuerbaren Energien zu erproben und voranzutreiben. In der Verordnung steht dafür eine Experimentierklausel.

Strommasten und Umspannwerk – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Bundeswirtschaftsministerin Zypries: „Mit der SINTEG-Verordnung setzen wir einen ersten Punkt unserer Mitte April vorgestellten Innovationsagenda praktisch um. Die SINTEG-Verordnung schafft mit einer sogenannten Experimentierklausel den rechtlich notwendigen Rahmen für die Erprobung neuer Verfahren und Technologien für die Zukunft unserer Energieversorgung. In unserem gleichnamigen Förderprogramm ‚Schaufenster intelligente Energie (SINTEG)‘ haben wir bereits fünf großflächige Modellregionen gestartet. Nun passen wir auch den rechtlichen Rahmen an, um Innovationen und neue Verfahren besser voranzutreiben. Damit erreichen wir, dass diese es schneller vom Labor in den Praxistest und schließlich auch in den Markt schaffen.“

Mit dem SINTEG-Förderprogramm starteten Ende 2016 insgesamt fünf Schaufensterregionen als große regionale Versuchsfelder. In diesen Schaufensterregionen werden innovative Verfahren und Technologien für industrielle Verbraucher, Speicher und Netzbetreiber erprobt. Das BMWi: „Es geht vor allem darum, neue Verfahren und Technologien zu testen, die zur Stabilität des Stromsystems beitragen oder es ermöglichen, schneller und flexibler auf die Preise am Strommarkt zu reagieren.“

Auf Grund der neuen Experimentierklausel könnten sich die SINTEG-Projektteilnehmer begrenzt für die Dauer des Projektzeitraums auf Antrag wirtschaftliche Nachteile (u. a. höhere Strompreisabgaben) erstatten lassen, die ihnen durch die Projektteilnahme zusätzlich entstanden seien. Allerdings müssten sie zunächst selbstverständlich alle zusätzlich auftretenden Umlagen und Entgelte bezahlen.

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