Regierung legt KWK-Ausschreibungsverordnung vor

Start am 1.12.2017 – Kombi-Ausschreibungen Wind-PV

Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) mit einer Leistung zwischen einem und 50 MW müssten in Zukunft an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn für diese Anlagen eine Förderung gezahlt werden solle – meldet der parlamentseigene Pressedienst „heute im bundestag“. Einzelheiten regle die jetzt von der Bundesregierung vorgelegte „Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“.

Damit werde die Höhe der finanziellen Förderung von KWK-Anlagen anstelle gesetzlicher Festlegung in Pilot-Ausschreibungen ermittelt. Das Ausschreibungssystem soll am 01.12.2017 beginnen. Die Regierung würdige das Ausschreibungsmodell für seine hohe Investitionssicherheit, wohingegen die gesetzliche Festlegung Ineffizienzen mit sich bringen könne. Für besonders innovative KWK-Anlagen zwischen einem und zehn MW soll eine eigene Förderkategorie ebenfalls auf Basis von Ausschreibungen gebildet werden. Als besonders innovativ gelten KWK-Systeme, die zusätzlich zur Strom- und Wärmeerzeugung auch erneuerbare Wärme bereitstellen.

Die Ausschreibungen für KWK-Anlagen beginnen in diesem Jahr mit einem Volumen von 100 Megawatt. Ab 2018 steigt das Volumen auf 200 MW pro Jahr, wovon erstmals 50 MW für innovative KWK-Anlagen zur Verfügung stehen. Der Anteil der innovativen Anlagen wird in den Folgejahren schrittweise erhöht. 2021 sollen nach Angaben der Regierung Ausschreibungen für 135 MW auf KWK-Anlagen und 65 MW auf innovative KWK-Anlagen entfallen. Um die Abgabe zu hoher Gebote angesichts des zu erwartenden niedrigen Wettbewerbs zu verhindern, werden Höchstwerte für die Ausschreibung eingeführt. So wird der Höchstwert für KWK-Anlagen auf 7 ct/kWh und für innovative KWK-Anlagen auf 12 ct/kWh festgelegt. Höhere Gebote werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Gemeinsame Ausschreibungen von Wind Onshore und PV

Außerdem werden mit der Verordnung in begrenztem Umfang gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und von Solaranlagen mit einem Volumen von 400 MW pro Jahr ermöglicht. Ziel ist es laut Bundesregierung, „Funktionsweise und Wirkungen von energieträger-übergreifenden Ausschreibungen zu erproben und die Ergebnisse zu evaluieren“. Diese Ausschreibungen sollen ebenfalls Pilotcharakter haben und von der Bundesnetzagentur zwischen 2018 und 2020 durchgeführt werden.

In Gebieten, in denen zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anlagen einen weiteren Netzausbaubedarf mit sich bringen würden, werden die Gebote mit einem Aufschlag belegt. Nach Angaben der Regierung verringern sich damit die Zuschlagschancen solcher Anlagen. Weitere Regelungen sollen verhindern, dass Windenergieanlagen überhöhte Renditen erwirtschaften, wenn die Ausschreibungen ohne „Referenzertragsmodell“ stattfinden.

Für Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, müssen die Bieter finanzielle Sicherheiten hinterlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen auch tatsächlich errichtet werden. Werden die Anlagen nicht innerhalb von 48 Monaten nach Zuschlagserteilung errichtet, wird eine Strafzahlung (Pönale) fällig. „Je höher die Pönale bei ansonsten wenig strengen Teilnahmevoraussetzungen ist, desto höher ist in der Regel die Wahrscheinlichkeit, dass die Gebote in konkrete Projekte umgesetzt werden“, erwartet die Bundesregierung. (hib/HLE)

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