Zehn Kfz-Zulassungsstellen hatten Anträgen der DUH auf Betriebserlaubnis-Entzug und Stilllegung nicht entsprochen – BUND fordert von KBA Verkaufsverbot für Diesel-Pkw
Gegen zehn deutsche Kfz-Zulassungsbehörden hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) am 07.07.2017, Klage eingereicht. Laut Pressemitteilung vom 11.07.2017 solle mit den Klagen jeweils festgestellt werden, dass den vom Abgasbetrug betroffenen VW Fahrzeugen der Eurostufe 5, ausgestattet mit einem Motor des Typs EA 189, der Betrieb auf öffentlichen Straßen zu untersagen sei. Der Hersteller müsse bei Stilllegung den Fahrzeughalter entschädigen. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erhoben. Erreicht werden soll ein Verkaufsverbot für zu viel Stickoxid ausstoßende Diesel-Neuwagen.
Die Betriebserlaubnis dieser Fahrzeuge sei nach diesen Klagen durch die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen erloschen. Die Fahrzeuge seien daher außer Betrieb zu setzen, heißt es. Ihre Klage richtet die DUH an die zuständigen Behörden von zehn Städten, die allesamt unter hohen Luftbelastungen mit Stickstoffdioxid (NO2) leiden. Dazu zählen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Mainz, München, Stuttgart und Wiesbaden.
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch: „Wir möchten mit diesen Klagen erreichen, dass die Luftqualität in diesen Städten nicht weiter durch den Betrieb der Betrugs-Diesel aus dem Volkswagen-Konzern belastet wird. Zu den seit Jahren festgestellten Überschreitungen des Luftqualitäts-Grenzwertes tragen die mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge des VW-Konzerns bei“.
Bisher lägen dem Umweltverband keine Informationen vor, die den gesicherten Schluss zuließen, dass die Fahrzeuge selbst nach dem sogenannten Software-Update in einen rechtskonformen Zustand versetzt würden. Zudem hätten zahlreiche Fahrzeughalter darauf verzichtet, das Software-Update vornehmen zu lassen. Es sei durch das rechtlich nicht bindende Verfahren nicht sichergestellt, dass sich alle betroffenen Fahrzeughalter an dem Rückruf beteiligten.
In jedem Fall stießen diese Fahrzeuge im Realverkehr immer noch erheblich mehr NOx-Emissionen aus als nach den Prüfvorschriften und den zugrundeliegenden Zulassungsvorschriften erlaubt sei. Statt 180 mg NOx/km für Fahrzeuge nach der Emissionsnorm Euro 5 seien es selbst nach Messungen der DUH im Rahmen des Emissions-Kontroll-Instituts sowie aus den eigenen Messungen der Volkswagen AG in der Regel über 500 mg NOx/km. Seinen Grund habe dies darin, dass die Volkswagen AG selbst in den Fahrzeugen, die einem Update unterzogen worden seien, immer noch Abschalteinrichtungen verwende. Dies habe sie zuletzt in einem anderen Verfahren der DUH bestätigt. Diese sollten jetzt zulässig sein, ohne dass dafür eine Begründung genannt werde.
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in den Verfahren vertritt, sagte: „Mit den jetzt begonnenen Klageverfahren wird erreicht, dass Fahrzeuge, die erhebliche Mengen an Stickoxide ausstoßen und wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen keine Betriebserlaubnis mehr haben dürfen, aus dem Verkehr gezogen werden. Es kann nicht sein, dass die beklagten Städte einerseits damit argumentieren, vom Dieselskandal bei Volkswagen überrascht worden zu sein, andererseits aber auch keine Konsequenzen zur Zulassung dieser Fahrzeuge ziehen.“
[note Das Kraftfahrt-Bundesamt habe im Oktober 2015 für die betroffenen Fahrzeuge zwar einen amtlichen Rückruf zur Durchführung eines Software-Updates verordnet, dieser sei jedoch für die Fahrzeughalter nicht verbindlich und schon aus diesem Grund aus Sicht der DUH rechtlich unzulänglich. Es werde also weiterhin so sein, dass Fahrzeuge mit offenkundig illegalen Abschalteinrichtungen unterwegs sind. Gleichzeitig entsprächen die Fahrzeuge mit illegaler Abschalteinrichtung nicht den Bestimmungen der Typzulassung, die Verwendung der Software sei im Typgenehmigungsverfahren widerrechtlich nicht angegeben worden. Eine einmal erloschene Betriebserlaubnis könne durch eine nachträgliche Beseitigung der Änderung (etwa im Rahmen der Umsetzung einer Rückrufaktion) nicht wieder aufleben. Dazu bedürfe es eines neuen Genehmigungsverfahrens und dieses müsse den aktuellen Anforderungen genügen – also dem aktuell geltenden Standard Euro 6.]