Kernsätze aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017
Zur Meinungsfreiheit:
- „Als Abwägungskriterium auf Seiten der Meinungsfreiheit ist ferner zu berücksichtigen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person ist.“
- „Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (ständige Rechtssprechung, siehe BVerfGE…). Dies war vorliegend der Fall.“
- „Die freie Rede ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen, demokratischen Gemeinwesens ist. Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierenden Ordnung zuwiderlaufen.“
- „Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten im Kern betroffen wird, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich untersagt wird.“
Zur DUH-Bewertung der Unwirksamkeit / Rechtswidrigkeit des VW-Software-Updates:
- „Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich Straßenmessungen mit einem VW Golf Diesel (Euro 5) durchgeführt hat, bei dem der gesetzliche Grenzwert um den Faktor 3,3 überschritten wurde. Das bedeutet: Die Tatsachen, aus denen die Verfügungsbeklagte ihre Folgerungen zieht, sind wahr.“
- Strittig war auch die Frage, ob Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand oder aber auch unter „normalen Betriebsbedingungen“, das heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen. Grundlage sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008).
Das Gericht stärkt mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der von der DUH vertretenen Bewertung, dass die „ordnungsgemäße Abgasreinigung“ nicht nur während der circa 20-minütigen Laborprüfung, sondern (Art. 5 Abs 1 der VO 715/2007) ausdrücklich unter ’normalen Betriebsbedingungen’, das heißt für die DUH im realen Straßenbetrieb, im Sommer wie im Winter, zum Schutz der Menschen und Umwelt funktionieren muss. Wörtlich auf Seite 13 des Urteils: „(…) unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Verordnung, nämlich die Emissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu senken, kann keine Rede davon sein, dass der von den Verfügungsbeklagten (DUH) vertretene Rechtsanspruch unvertretbar ist und jeder Grundlage entbehrt.“
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