DUH obsiegt – VW blamiert (und Daimler)

Hintergrund

Die DUH hatte in ihrem Emissions-Kontroll-Institut (EKI) die Stickoxidemissionen (NOx) eines mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Golf 6, 1.6 TDI Variant (Abgasnorm Euro 5) vor und nach dem vom KBA verordneten Software-Update auf der Straße gemessen. Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km. Der Euro 5 Abgasgrenzwert im Typprüfverfahren beträgt 180 mg NOx/km. Die Ergebnisse gab die DUH in einer Pressemeldung am 14. März 2017 bekannt. Darin schlussfolgerte die DUH, dass das Software-Update weitgehend unwirksam, die erteilte Typgenehmigung unrechtmäßig sowie die vom Kraftfahrt-Bundesamtes erlassene Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 rechtswidrig und ungeeignet ist, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Strittig war die Frage, ob die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand oder aber unter normalen Betriebsbedingungen, das heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen. Der Maßstab für die DUH sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008), die eine „ordnungsgemäße Abgasreinigung“ nicht nur während der ca. 20-minütigen Laborprüfung, sondern ausdrücklich ‚in normal use‘, d.h. unter normalen Straßenbedingungen, im heißen Sommer wie im kalten Winter, verbindlich vorschreiben und Abschalteinrichtungen, wie bei Volkswagen festgestellt, als illegal verbieten. Zuvor hatte das Landgericht Düsseldorf am 31.05.2017 die von Volkswagen gegenüber der DUH und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch am 03.04.2017 erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht entschied, dass die DUH bestimmte Rechtsauffassungen zur Wirksamkeit des Software-Updates bei einem VW Golf 6 mit der Abgasnorm Euro 5 nicht äußern darf. Gegen das Urteil von Mai legte die DUH Berufung ein, so dass nun das Oberlandesgericht zuständig war. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.3.2017 hatte die Volkswagen-Anwaltskanzlei Freshfields ausgeführt, dass alleine die unter Laborbedingungen gemessenen Werte maßgeblich seien, während die Werte, die im realen Fahrbetrieb gemessen werden, „vollkommen unerheblich“ seien.

[note Die einstweilige Verfügung untersagte es der DUH bis 20.10.2017, die folgenden zehn Aussagen, veröffentlicht in der Pressemitteilung vom 14.3.2017, zu tätigen:

  • „Wegen weitgehend unwirksamem Softwareupdate bei Betrugs-Diesel von VW: Deutsche Umwelthilfe erhebt heute Klage gegen Kraftfahrt-Bundesamt
  • Straßenmessungen vor und nach dem Softwareupdate eines VW Golf Diesel (Euro 5) zeigen immer noch 3,3-fache Überschreitung des Stickoxid-Grenzwerts
  • Auch nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten Software-Update eines VW Golf 6 (Abgasnorm Euro 5) stößt dieser mit 602 mg/km mehr als das Dreifache der für die Abgasnorm Euro 5 erlaubten Menge von 180 mg/km an giftigen Stickoxiden aus.
  • Die gegenüber der Volkswagen AG (VW) durch das KBA verfügte Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 ist damit offenkundig ungeeignet, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
  • Über 600 mg Stickoxide sind erschreckend. Damit erfüllt der Golf gerade den Euro 2-Standard des Jahres 1996.
  • Während VW der amerikanischen Umweltbehörde zusagt, die Betrugs-Diesel so umzubauen, dass sie durch verbesserte Katalysa­toren die Abgaswerte auf der Straße einhalten, ignoriert Bundesverkehrsminister Alexander Do­brindt Recht und Gesetz und ermöglicht VW eine weitgehend unwirksame Placebo-Maßnahme“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.
  • Unsere eigenen aber auch andere Untersu­chungen des Abgasverhaltens von VW-Diesel nach dem Softwareupdate zeigen weiterhin stark überhöhte NOx-Werte und damit einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht.
  • Für die betroffenen Fahrzeuge muss VW eine neue Typgenehmigung beantragen und hierzu deren Abgasreinigungsanlage wesentlich erneuern, um die derzeit geltenden Abgasgrenzwerte einzuhalten.
  • Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km und damit um das 3,3-fache höher als erlaubt.
  • Es zeichnet sich allerdings bislang nicht ab, dass mit den Software-Veränderungen eine rechtskonforme Abgasreinigung erreicht wird.]

Zum Verfahren Daimler ./. DUH:

Die DUH weiter: „Im Dezember 2015 hatte bereits die Stuttgarter Daimler AG durch ein Drohschreiben ihres Anwaltes Professor Christian Schertz die Veröffentlichung und kritische Bewertung von Abgasmessungen zu verhindern versucht und gleichzeitig gefordert, den zweiseitigen Anwaltsbrief nicht zu veröffentlichen. Nachdem sich die DUH beiden Forderungen widersetzte und sowohl die für Daimler, BMW und Volkswagen kritischen Abgasmessungen präsentierte und ebenso den Drohbrief veröffentlichte, erwirkte Daimler-Anwalt Schertz im Januar 2016 eine Einstweilige Verfügung gegen die DUH. Diese wurde allerdings bereits zwei Monate später vom selben Landgericht wieder in allen Punkten aufgehoben. Daraufhin verklagte der Daimler Anwalt die DUH vor dem Landgericht Hamburg, das am 8.12.2016 in allen Punkten zugunsten der DUH und der Meinungsfreiheit entschied. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

In der am 13.12.2016 eingegangenen Urteilsbegründung finden sich bemerkenswert klare Sätze zur Rechtswidrigkeit des Versuchs des Daimler-Anwalts, die Arbeit der DUH zu behindern. Eine der Kernaussagen: ‚Gegenstand der Veröffentlichung des Beklagten (DUH) war ein Thema, das in der Öffentlichkeit zur Zeit der Veröffentlichung von hohem Interesse war. Bedeutend war in diesem Zusammenhang auch, wie betroffene Automobilhersteller mit dem Thema umgehen. Insoweit kam dem Bericht, dass die Daimler AG über ihren Rechtsanwalt, den Kläger, bereits vor Veröffentlichung der Testergebnisse unter bestimmten Voraussetzungen juristische Konsequenzen androhte, erhebliche Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, einem Verein, der sich im Bereich der öffentlichen Meinungsäußerung einbringt, bestimmte Berichte zu verbieten und ihm gleichzeitig zu untersagen, den Anlass des von ihm verlangten Schweigens nicht zu veröffentlichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das veröffentlichte Schreiben des Klägers nicht auf die Auseinandersetzung zweier (unbekannter) Privatpersonen (…) bezog. Es wurde vielmehr namens eines weltweit tätigen Großkonzerns erstellt und verschickt.‘ (S. 11 des Urteils)“

->Quellen und Links: