Förderantrag muss vor Beginn gestellt werden

Heizungsmodernisierung: Ab 1. Januar gelten neue Fristen bei der BAFA-Förderung

Zum 01.01.2018 ändern sich die Formalitäten bei der Beantragung der BAFA-Förderung, wenn es um die Nutzung von erneuerbaren Energien für die Heizung in Ein- und Zweifamilienhäusern geht – wie die Energieagentur.NRW mitteilt. Zwar fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Umstellung auf Wärmepumpen sowie Solarthermie- oder Biomasse-Anlagen (zum Beispiel Holzpellets) weiterhin, doch muss ab dem kommenden Jahr der Antrag bereits vor der Umsetzung beim BAFA eingereicht werden.

Heizungssparschwein der BMWi-Effizienz-Kampagne – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Bislang konnte der Förderantrag auch nach der Umsetzung der Modernisierung gestellt werden. Gefördert wird die Heizungsmodernisierung, wenn die zu ersetzende oder zu ergänzende Anlage mindestens zwei Jahre alt ist. Der Einbau einer Biomasseheizung wird einmalig mit bis zu 8.000 Euro gefördert, die Wärmepumpe mit maximal 15.000 Euro und die Nutzung von Solarthermie mit bis zu 20.000 Euro.

Bis September 2018 gelten Übergangsfristen. So können  Antragsteller, die ihre Heizungsanlage noch 2017 in Betrieb genommen haben, den Förderantrag innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen. Für Anlagen, für die 2017 der Auftrag erteilt oder der Vertrag abgeschlossen wurde und die erst 2018 den Betrieb aufnehmen, muss der Antrag bis zum 30. September 2018 gestellt sein.

„Mit der Veränderung der Fristen erhofft man sich mehr Übersichtlichkeit in der Förderlandschaft. Denn die BAFA hat ihre Antragsfristen jetzt an die der Kreditbank für Wiederaufbau angepasst. Bei der KfW, die ebenso Heizungsmodernisierungen fördert, muss der Antrag auch vorab gestellt werden“, erklärt Joachim Decker von der EnergieAgentur.NRW.

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