Ratgeber Mieterstromzuschlag

BNetA: Hinweise zum Mieterstromzuschlag aus Sicht der Anlagenbetreiber

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.12.2017 ein 12-seitige Schrift mit dem Titel „Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung“ veröffentlicht.  Die Hinweise beziehen sich auf Mieterstrom-Modelle, für die der „Mieterstromzuschlag“ nach dem EEG in Anspruch genommen wird, unter anderem geht es um Fragen zur Höhe des Mieterstromzuschlags und den Voraussetzungen, die von den Anlagenbetreibern eingehalten werden müssen, um den Mieterstromzuschlag zu erhalten.

Mieterstrom-Modelle sind Vermarktungsmodelle für Strom, der vor Ort mit einer Solaranlage, einem BHKW, Stromspeicher oder einer ähnlichen Stromerzeugungsanlage erzeugt, an die Hausbewohner (die „Mieter“) ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und im Gebäude verbraucht wird. Modelle dieser Art gibt es viele und sie werden seit Jahren praktiziert. Neu ist, dass nunmehr im EEG 2017 eine direkte Förderung in Form eines „Mieterstromzuschlags“ für bestimmte „Mieterstrom-Modelle“ eingeführt wurde.2 Im vorliegenden Hinweis werden die Grundzüge der Mieterstom-Förderung nach dem EEG aus Sicht des geförderten Anlagenbetreibers, also des Mieterstrom-Lieferanten erläutert. Informationen dazu, wie sich eine Belieferung mit Mieterstrom aus Sicht der Verbraucher auswirkt unter bundesnetzagentur.de/mieterstrom.

PV-Dach-(Mieterstom-)Anlage am Berliner Ostkreuz – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Mieterstrom-Modelle sind von Eigenversorgungs-Modellen zu unterscheiden. Letztere liegen nur dann vor, wenn der Strom tatsächlich von dem Betreiber der Erzeugungsanlage selbst verbraucht wird. Für eine Eigenversorgung muss eine Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher bestehen,3 die bei einer Lieferung von „Mieterstrom“ an die Hausbewohner gerade nicht besteht. Strommengen, die vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden,4 sind von den Mieterstrommengen abzugrenzen und können nicht mit dem Mieterstromzuschlag gefördert werden, da es sich nicht um eine Lieferung handelt.

Beim „Mieterstromzuschlag“ handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem EEG ausschließlich für Strom aus Solaranlagen. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen (z.B. Strom aus Windkraft oder aus BHKWs) fällt nicht unter diese Definition. Den Zuschlag kann der Betreiber einer nach dem 24. Juli 2017 neu in Betrieb genommenen Solaranlage auf einem Wohngebäude für den mit dieser Anlage erzeugten und an die Hausbewohner gelieferten Solarstrom in Anspruch nehmen. Die Förderung darf nunmehr ausgezahlt werden, nachdem die Europäische Kommission das Mieterstromgesetz am 20.11.2017 beihilferechtlich genehmigt hat.

Die BNetzA erläutert in ihrem „Hinweis 2017/3“ die Grundzüge der Mieterstromförderung aus Sicht des geförderten Anlagenbetreibers, also des Mieterstrom-Lieferanten. Den Zuschlag kann der Betreiber einer nach dem 24.07.2017 neu in Betrieb genommenen Solaranlage auf einem Wohngebäude für den mit dieser Anlage erzeugten und an die Hausbewohner gelieferten Solarstrom in Anspruch nehmen. „Die Förderung darf nunmehr ausgezahlt werden, nachdem die Europäische Kommission das Mieterstromgesetz am 20. November 2017 beihilferechtlich genehmigt hat“, heißt es in dem Papier.

Schaubild EEG-geförderter Mieterstrom – Grafik © BNetzA

Den „Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung“ gibt es kostenfrei als PDF unter „www.bundesnetzagentur.de“ (Elektrizität und Gas – Erneuerbare Energien – Mieterstromzuschlag).

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