Pannenmeiler steht für EVU-Arroganz gegenüber EE

Einzelheiten aus der offiziellen Webseite der Stadt Datteln

„Das Planverfahren für das Kraftwerk Datteln 4 ist sehr komplex. Acht Basisexpertisen zur Alternativenprüfung (Kohlelager, Kühlturm etc.) sind bereits ausgelegt worden. Darüber hinaus sind 25 eigenständige Fachgutachten erarbeitet worden, um planbedingte Auswirkungen auf Umwelt oder Menschen beurteilen zu können – Beispiele: das Gutachten zu den lokalklimatischen Auswirkungen oder Untersuchungen zum Landschaftsbild und die Geräuschvorbelastungsuntersuchung. Hinzu kommen als Erkenntnisquelle Gutachten aus anderen Verfahren wie der Regionalplanänderung. Die Regelungstiefe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geht weit über die eines Angebotsbebauungsplans hinaus und bindet andere Behörden bei nachfolgenden Genehmigungen. Teilweise werden schärfere Anforderungen festgesetzt als nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Stand der Technik erforderlich. Der Vorhabenträger ist an die Festsetzungen gebunden. Wesentliche Änderungen wären nur möglich, wenn auch der Bebauungsplan geändert werden würde.

  • Die Untersuchungsräume für die Beurteilung der Auswirkungen sind für das neue Bauleitplanverfahren gegenüber dem Altverfahren zum Teil erheblich erweitert worden, um eine noch umfangreichere Beurteilungsgrundlage zu schaffen. So wurde der Untersuchungsraum für die Auswirkungen auf das Landschaftsbild von 9 auf 10 Kilometer (Radius) erweitert – dies entspricht einer Vergrößerung um rund 5.970 Hektar.
  • Der Untersuchungsradius für das Schutzgut Luft beträgt 9 Kilometer, wobei auch die Luftvorbelastung untersucht wird. Eine deutliche Ausweitung des Untersuchungsraums hat bezogen auf den Menschen stattgefunden: Zur Beurteilung insbesondere der Lärmsituation wurde ein Umkreis von 1,5 Kilometern, angelehnt an den Abstandserlass NRW, untersucht.
  • Auch bei der Bestandsaufnahme von Tieren und Pflanzen ist der Untersuchungsraum vergrößert worden: Im aktuellen Verfahren sind rund 1.000 Hektar im Umfeld des Plangebiets untersucht und kartiert worden – rund 850 Hektar mehr als im Altverfahren.
  • Die vergrößerten Untersuchungsräume dienen dazu, das Abwägungsmaterial vollständig zusammenzustellen. Außerdem ergibt sich so eine geeignete Beurteilungsgrundlage für die planbedingten Auswirkungen.
  • Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a – Kraftwerk – wird verbindlich festgesetzt, dass kein sogenannter Störfallbetrieb entstehen darf. Dass bedeutet insbesondere, dass zum Beispiel kein druckverflüssigtes Ammoniak zur Entstickung eingesetzt werden darf, sondern nur Ammoniakwasser, das nicht unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fällt.

 Carbon Capture vorgesehen

Im Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind zwei Vorhalteflächen für eine CC-Anlage enthalten. Diese Anlage dient dazu, CO2 aus dem Rauchgas abzuscheiden („Carbon Capture“). Die Technik ist noch nicht so weit ausgereift, dass die Anlage im Zuge der geplanten Fertigstellung des Kraftwerks Datteln 4 mit errichtet werden könnte. Außerdem ist in Deutschland noch nicht geregelt, wo das abgeschiedene CO2 zu speichern ist. Es gibt jedoch im Rahmen der Bauleitplanung die Verpflichtung, Vorsorge dafür zu tragen, dass eine CC-Anlage gegebenenfalls in Zukunft gebaut werden kann. Diese Verpflichtung gab es im Altverfahren noch nicht. Sie stammt aus einer europäischen Richtlinie (RL 2009/31/EG vom 23. April 2009), wonach die zuständigen Behörden bei der Genehmigung dafür zu sorgen haben, dass auf dem Betriebsgelände von großen Kraftwerken genügend Platz für eine Anlage zur Abscheidung von CO2 vorhanden ist. Diese Richtlinie ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Um jedoch im Rahmen der Bauleitplanung diese Anforderung vorsorglich zu berücksichtigen, sind im Bebauungsplan die Vorhalteflächen festgesetzt worden. Sollte sich also in Zukunft eine Verpflichtung oder die Möglichkeit zum Bau einer CC-Anlage ergeben, so ist ausreichend Platz für eine solche Anlage außerhalb des geplanten Waldgürtels vorhanden. Der Bebauungsplan müsste jedoch geändert werden, um auch die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau zu schaffen.

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird verbindlich festgesetzt, dass nur ein Kraftwerksblock gebaut werden darf. Eine Erweiterung ist nicht zulässig.“

->Quellen: