Einspeisemanagement, abgekürzt auch Eisman oder Einsman genannt, bedeutet die von den Netzbetreibern vorgenommene Abregelung der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie KWK- und Grubengasanlagen in das Stromnetz. Diese sogenannte Zwangsabregelung der Einspeisung wird notwendig, wenn einzelne Abschnitte eines Verteil- oder Übertragungsnetzes überlastet sind und ein solcher Engpass die Versorgungssicherheit bedroht. Konkret bedeutet dies, dass z.B. Windkraftanlagen aus dem Wind gedreht oder Wechselrichter bei Solaranlagen ausgeschaltet werden. Aber erst in einem letzten Schritt dürfen EE-Anlagen abgeregelt werden, da diese grundsätzlich den Einspeisevorrang nach §8 Abs. 1 EEG genießen.
Dort, wo der Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) fortgeschritten ist, wie etwa in Küstennähe, fehlen oft Netzkapazitäten zum Abtransport des produzierten Stroms. Bis das Netz ausgebaut ist, dürfen die Netzbetreiber über das Einspeisemanagement kritische Situationen abwenden. Dabei ist das Einspeisemanagement als allerletzte Maßnahme zu verstehen, die der Netzbetreiber erst ergreifen darf, wenn andere Möglichkeiten, den Engpass zu umgehen, gescheitert sind. Abgeschaltet werden dürfen nur EE-Anlagen mit einer Leistung > 100kW (bei Solar > 30 kW, siehe EEG 2012, §6, Abs. 2).
Entschädigungspflicht und Kosten des Einspeisemanagements
Betreiber von EE-Anlagen werden gemäß §12 EEG für die erzwungene Abregelung ihrer Anlagen vom Verteilnetzbetreiber entschädigt. Der Verteilnetzbetreiber haftet gesamtschuldnerisch mit dem Übertragungsnetzbetreiber, selbst wenn die Abregelung durch einen Engpass im Übertragungsnetz verursacht wurde. EE-Anlagenbetreiber, deren Anlage im Zuge des Einspeisemanagements ausgeschaltet wurde, können ihre Forderung daher immer an ihren Verteilnetzbetreiber richten. Die Kosten des Einspeisemanagements werden auf die Verbraucher umgelegt.
Diese Gesamtkosten der Netzstabilisierung sind 2017 auf 1,4 Milliarden Euro gestiegen. Nach Auswertungen der Bundesnetzagentur sei ein deutlicher Anstieg der Maßnahmen auf rund 10.200 GWh zu verzeichnen gewesen. Eine Rekordmenge von 5.518 Gigawattstunden Strom aus EE-Anlagen sei abgeregelt worden.
Betreiber von konventionellen Kraftwerken, etwa Kohle-, Erdgas- oder auch Atomkraftwerken, unterliegen ebenfalls der Zwangsabregelung zur Unterstützung der Versorgungssicherheit (siehe §13 EnWG), sind jedoch von einer Entschädigung ausgeschlossen, da sie ihre Brennstoffe im Gegensatz zu EE-Anlagenbetreibern zwischenspeichern können. Beim Einspeisemanagement hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, die betroffenen Anlagen in drei Schaltstufen abzuregeln – auf 60%, 30% oder auf 0%. In allen drei Fällen ist er nach der Abregelung zu Entschädigungszahlungen an EE-Anlagenbetreiber verpflichtet.
Der Netzbetreiber kann Engpässe in seinem Stromnetz auf verschiedenen Wegen lösen:
- Umschaltungen auf andere Teile seines Netzes (sogenannte „netzbezogene Maßnahmen“)
- Einzelvereinbarungen sowohl mit konventionellen als auch EE-Anlagen, die zwar das Recht auf Abschaltung nach Absprache, aber auch eine gesonderte Vergütung zum Inhalt haben (sogenannte „marktbezogene Maßnahmen“ – besonders dort, wo der Netzbetreiber eigene Kraftwerke besitzt, gibt es diese Möglichkeit des Redispatch)
- Ausspeisung aus dem Netz (nicht nur Einspeisung – wenn in Einzelvereinbarungen mit Verbrauchern festgelegt
- Abregelung konventionellee Kraftwerke auf „netztechnisch erforderliches Minimum“ (vorletzter Schritt vor Abregelung von EE-Anlagen.
Die Netzbetreiber haben eine Informationspflicht gegenüber den Betreibern von EE-Anlagen, die sie im Zuge des Einspeisemanagements abgeregelt haben – auch wenn viele Anlagenbetreiber natürlich in der Praxis die Abregelung ihrer Anlage bereits über ihre Lastgangdaten bemerken.
->Quelle: next-kraftwerke.de/einspeisemanagement