Zuständigkeiten in der Energiepolitik
In ihrer Antwort (19/3421) auf eine Kleine Anfrage (19/2727) der FDP-Bundestagsfraktion hebt die Bundesregierung die Eigenständigkeit der Länder in energiepolitischen Fragen hervor – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag. Die Bundesländer legten ihre Ziele „auf sehr unterschiedliche Art und Weise“ fest und unterschieden sich deutlich voneinander. Derzeit werde an einer Übersicht über die Ausweisung und Entwicklung von Flächen für die Windenergienutzung gearbeitet; bundesweite Übersichten etwa der Energie-Ziele einzelner Bundesländer, deren prognostiziertem Bedarf oder Erzeugungskapazitäten, lägen nicht vor.
Beim Ausbau Erneuerbarer Energien mache der Bund nur insofern Vorgaben, als er mit dem entsprechenden Gesetz ein bundesweit verbindliches Ausbau-Ziel und den Weg dorthin vorschreibe. Ausschreibungen über die Förderhöhe sollten diesen Pfad steuern . „Zielvorgaben der Länder werden im Rahmen dieser bundesweiten Mengensteuerung nicht unmittelbar berücksichtigt“, so die Regierung. Länder hätten jedoch die Möglichkeit, sich im Standortwettbewerb etwa durch das Ausweisen von Flächen zu positionieren. (hib/PEZ)
Wörtliche Ausschnitte aus der Antwort
Die Bundesländer betreiben ihre jeweilige Energiepolitik grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Soweit sie nach den Vorgaben des Grundgesetzes die Gesetzgebungszuständigkeit hierzu innehaben, sind Vorgaben durch die Bundesregierung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Einseitige Vorgaben der Bundesregierung würden zudem das föderale Gefüge verkennen und sich bei einem Gemeinschaftswerk wie der Energiewende, dessen Gelingen auf die konstruktive Mitwirkung aller Akteure, insbesondere auch der Länder, angewiesen ist, kontraproduktiv auswirken. Die Länder legen ihre energiepolitischen Ziele auf sehr unterschiedliche Art und Weise fest. Die Ziele der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich dabei auch im Hinblick auf die gewählten Bezugsgrößen und Zeiträume.
Bundes- und Landesebene stimmen sich bei der Umsetzung der Energiewende kontinuierlich ab. Im Halbjahres-Rhythmus finden Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder statt, an denen auch die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister teilnehmen, um unter anderem den Umsetzungsstand der Energiewende und damit zusammenhängende Themen zu diskutieren. Die zuständigen Ministerinnen und Minister von Bund und Ländern beraten zudem zusätzlich im Rahmen der Wirtschafts- und Umweltministerkonferenzen jährlich ihre Schwerpunktsetzung und stimmen die nächsten Schritte der Energiewende ab. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie führt ferner in regelmäßigem Turnus Gespräche zu allen wichtigen energiepolitischen Themen mit Vertretern der Bundesländer auf Abteilungsleiterebene. Diese institutionelle Abstimmung wird ergänzt durch anlassbezogene Gespräche auf Leitungsebene sowie eine ständige Zusammenarbeit und einen engen Austausch auf fachlicher Ebene.
Ferner sind die Bundesländer an Gesetz- und Verordnungsgebungs-Verfahren beteiligt und bringen regelmäßig wichtige Vorschläge ein. Zu besonders wichtigen energiepolitischen Vorhaben des Bundes findet eine informelle Beteiligung der Länder regelmäßig bereits vor der formellen Länderanhörung oder Bundesratsbeteiligung statt.
Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz sieht seit 2014 einen bundesweit verbindlichen Ausbaukorridor für die erneuerbaren Energien vor. Mit der Einführung der Ausschreibungen über die Förderhöhe erfolgt für den stark überwiegenden Teil des Zubaus eine direkte Mengensteuerung. Zielvorgaben der Länder werden im Rahmen dieser bundesweiten Mengensteuerung nicht unmittelbar berücksichtigt.
Durch die Ausweisung von Eignungsgebieten z. B. für die Windenergienutzung, die hohe Erträge und günstige Erschließungskosten versprechen, haben die Länder die Möglichkeit, sich im Standortwettbewerb gegenüber anderen Ländern entsprechend zu positionieren.
Eine Einflussnahme der Bundesregierung in die Erarbeitung oder die Evaluation solcher Programme findet grundsätzlich nicht statt und entspräche nicht der grundgesetzlich verankerten Rollenverteilung im Föderalstaat. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Erkenntnisse aus dem Austausch zwischen Bund und Ländern in Energiestrategien der Länder eingeflossen. Die Bundesregierung sieht aufgrund der föderalen Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes keine Grundlage dafür, Ziele oder Maßnahmen der regionalen Energiestrategien der Länder zu hinterfragen. Letztlich fügen sich auch regionale Ziele in die politische Struktur der Rechtsetzung des Bundes in der Energiepolitik ein, so beispielsweise in das Ausmaß des Zubaus erneuerbarer Energien, das nun im Wesentlichen durch das EEG 2017 bundesrechtlich geregelt wird. Welche konkreten Regelungen eine zukünftige Reform des EEG enthalten wird, ist noch nicht entschieden.
Folgt: Windenergie