Dokumentation: Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/4727, 04.10.2018
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
A. Problem und Ziel
Das europäische Emissionshandelssystem ist ein zentrales Instrument der europäischen und nationalen Klimaschutzpolitik. Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung dieses Emissionshandelssystems für die Handelsperiode 2021 bis 2030 geschaffen werden.
Im November 2017 haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf eine gemeinsame Reform des EU-Emissionshandelssystems geeinigt. Die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19. März 2018, S. 3) legt die Rahmenbedingungen für die Fortführung des EU-Emissionshandels in der Handelsperiode 2021 bis 2030 fest. Diese Richtlinie ist am 8. April 2018 in Kraft getreten.
Für den EU-Emissionshandel im Luftverkehr wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie außerdem geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29. Dezember 2017, S. 7). Diese Verordnung erhält die derzeitige Einschränkung der Richtlinie auf Luftverkehrstätigkeiten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufrecht und dient der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ab 2021. Diese Richtlinienänderung ist am 29. Dezember 2017 in Kraft getreten.
Die vorliegende Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) dient vor allem der Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht. Um das Verfahren der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen im Jahr 2019 durchführen zu können, sollte die nationale Umsetzung der Richtlinie bereits im Jahr 2018 abgeschlossen sein. Dies gilt auch für die ab Januar 2019 beginnende Emissionsberichterstattung über alle internationalen Flüge der Luftfahrtunternehmen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus.
B. Lösung
Bei der Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie wurde das EU-Emissionshandelssystem für die Handelsperiode 2021 bis 2030 fortentwickelt; die wesentlichen Strukturelemente dieses Systems wurden jedoch beibehalten.
Dementsprechend wird das TEHG mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in seiner Grundstruktur fortgeführt und nur punktuell an den Stellen geändert, an denen Änderungsbedarf besteht. Dieser Änderungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Anpassung des TEHG an die Vorgaben der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie. Einige Änderungen beruhen auch auf Vollzugserfahrungen aus der laufenden Handelsperiode, an manchen Stellen ergab sich zudem Klarstellungsbedarf aufgrund von Gerichtsurteilen der nationalen und europäischen Gerichte.
Daneben sind einzelne der bisher bestehenden Regelungen für die Handelsperiode 2021 bis 2030 nicht mehr erforderlich und können daher aufgehoben werden. Dies betrifft zum einen diejenigen Regelungsbereiche, die ab 2021 durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen geregelt werden (z. B. EU-Zuteilungsregeln), und zum anderen die ab 2021 nicht mehr bestehende Möglichkeit, dass Betreiber einen Teil ihrer Abgabeverpflichtung auch durch Emissionsgutschriften aus internationalen Klimaschutzprojekten erfüllen können.
In Bezug auf den Luftverkehr wird das Gesetz an die Richtlinie angepasst und die Zuständigkeit der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) geregelt.
Im Übrigen bleiben Inhalt und Struktur des Gesetzes unverändert.
Folgt: C. Alternativen