Fortentwicklung des Emissionshandels

C. Alternativen

Alternativen zu diesem Gesetzentwurf bestehen nicht, da zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund werden in erster Linie Kosten für den Vollzug des Gesetzes durch die DEHSt entstehen.

In der Handelsperiode 2021 bis 2030 werden keine neuen Industriebranchen in den EU-Emissionshandel zusätzlich mit einbezogen. Daher bleiben die Vollzugsaufgaben für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen im Wesentlichen unverändert.

Die im TEHG geregelten Vollzugsaufgaben betreffen jedoch auch andere Berichterstattungssysteme für Treibhausgase. So werden internationale Flüge ab dem Jahr 2019 über den globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO erfasst. Durch diese zusätzlichen Vollzugsaufgaben wird sich der Verwaltungsaufwand erhöhen. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionszertifikaten in voller Höhe refinanziert. Die etwaigen Mehrbedarfe werden in den betroffenen Einzelplänen im Rahmen der geltenden Finanzplanung gedeckt.

Weiterhin entstehen dem Bund dadurch Kosten, dass er die Emissionen von Anlagen und Luftfahrzeugen, die vom Bund betrieben werden und die unter das TEHG fallen, überwachen, darüber berichten und eine entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten abgeben muss.

Für die Erteilung von Emissionsgenehmigungen fallen auch Kosten bei den Ländern an. Die zusätzlichen Kosten sind jedoch gering, da die Erteilung der Emissionsgenehmigung in das Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung integriert ist.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderungen des Gesetzes wird für die kommende Handelsperiode 2021-2030 im Vergleich zur laufenden Handelsperiode 2013 bis 2020 eine jährliche Entlastung von ca. 8,75 Mio. Euro geschätzt. Dieser Rückgang der Erfüllungskosten entfällt vollständig auf Informationspflichten mit Bürokratiekosten.

Der Erfüllungsaufwand ist durch EU-rechtliche Vorgaben determiniert und somit für die „One in, one out“-Regelung unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die detaillierte Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft im allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird sich im Wesentlichen durch die veränderten Vorgaben für den Vollzug des TEHG durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt verändern. Im Wesentlichen wird sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltung insgesamt nicht relevant verändern.

F. Weitere Kosten

Für Unternehmen, die bereits am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, ergeben sich zusätzliche Kosten daraus, dass aufgrund der EU-rechtlich festgelegten Verringerung der europaweiten Gesamtmenge eine Steigerung des Preises von Emissionszertifikaten zu erwarten ist. In welchem Umfang dies bei den am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen zu einer ergebniswirksamen Kostenbelastung führt, ist im Wesentlichen von zwei Faktoren abhängig. Zum einen vom Umfang der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten, da die Unternehmen zur Abdeckung ihrer Emissionen insoweit keine Zertifikate zukaufen müssen. Und zum anderen von der Möglichkeit der Unternehmen, die zusätzlichen CO2-Kosten über eine Erhöhung der Produktpreise an die Kunden weitergeben zu können.

Hierzu hat die EU-Kommission am 15. Juli 2015 mit dem Vorschlag zur Änderung der ETS-Richtlinie ein Impact Assessment vorgelegt, das für die größten Industrie-Branchen im EU-Emissionshandel eine Abschätzung zu den insgesamt nicht abwälzbaren Kosten aufgrund direkter Emissionen enthält (vgl. EU-Kommission, Impact Assessment zum Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, SWD(2015) 135 final, S. 170-185). Insgesamt zeigt die Analyse der EU-Kommission, dass für die in den EU-Emissionshandel einbezogenen Industrie-Branchen überwiegend – unter Berücksichtigung des Abdeckungsgrades durch die kostenlose Zuteilung und der durchschnittlichen Mindest-Einpreisungsrate – kein hohes Risiko nicht-abwälzbarer Zusatzkosten besteht (s. dazu im Einzelnen Gesetzesbegründung Teil A Nr. VII.6 unter dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/047/1904727.pdf).

Gegenüber der laufenden Handelsperiode werden sich messbare Veränderungen des Preisniveaus sowie insbesondere des Verbraucherpreisniveaus für die Zeit ab 2021 durch das Gesetz nur in dem Umfang ergeben, wie sich einerseits der durchschnittliche Zertifikatepreis zukünftig gegenüber dem Niveau des Preises in der laufenden Handelsperiode verändert und in welchem Maß sich andererseits die internationalen Wettbewerbsbedingungen und damit die Einpreisungsmöglichkeiten der betroffenen Sektoren gegenüber der laufenden Handelsperiode verändern.

->Quellen: