Entwurf des Energiesammelgesetzes in der Kritik

„Energiesammelgesetz“ doch noch in diesem Jahr?

So fragte die Fachkanzlei  Berger Büttner Held (BBH) am 07.11.2018 in ihrem energieblog. Denn „manch einer hatte es wohl schon fast aufgegeben“. Das Paket neuer Regelungen unter dem Namen „Energiesammelgesetz“ (EnSaG), sei ursprünglich als „100-Tage-Gesetz“ bekannt gewesen. Monatelang sei dem Referentenentwurf ein zähes Ringen vorausgegangen. Zwar habe die EU-Kommission zwischenzeitlich die Neuregelung für die EEG-umlagereduzierte Eigenversorgung mit KWK-Neuanlagen beihilferechtlich genehmigt und es habe bereits eine „informelle Vorabstimmung“ mit Bundesländern und Verbändengegeben. „Dennoch war bis zuletzt alles andere als sicher, ob das Gesetzespaket noch vor Ende des Jahres verabschiedet werden kann“.

Schließlich sei dann doch eine Einigung über die umstrittenen, im Koalitionsvertrag vereinbarten Sonderausschreibungen für Windenergie an Land und Photovoltaik zustande gekommen.

BBH zählt auf: „Bei der Förderung nach KWKG 2017 sind drei wesentliche Änderungen vorgesehen:

  • Für KWK-Anlagen mit Dampfsammelschienen soll ein weiter Anlagenbegriff gelten; hinzu kommen zahlreiche Ausnahmen bzw. Sonderregelungen. Die bisherige Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die eine blockweise Betrachtung von Kraftwerken zuließ und damit besonders die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen erleichterte, wird damit gesetzlich abgeschafft.
  • Bei der Förderung von Bestandsanlagen nach § 13 KWKG 2017 ist neben einer als „Klarstellung“ bezeichneten deutlichen Eingrenzung des Anwendungsbereichs (faktischer Ausschluss des Eigenverbrauchs) eine gestaffelte Absenkung des KWK-Zuschlags für Anlagen > 50 MWel geplant. Wurden bislang in der Praxis beispielsweise die Pumpen des Fernwärmenetzes zumeist mit Strom aus dem Heizkraftwerk betrieben, würde ein solcher Eigenverbrauch künftig eine Förderung nach § 13 KWKG 2017 voraussichtlich ausschließen. Die neuen abgesenkten Fördersätze stehen außerdem noch unter dem Vorbehalt einer weiteren beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.
  • Die Kumulierung von Zuschlägen nach KWKG 2017 mit Investitionsbeihilfen ist künftig grundsätzlich verboten, ausgenommen sind Kleinstanlagen bis 20 kWel„.

„Nicht unerheblichen Aufwand  für die Abwicklung“ befürchtet BBH für den Bereich der EEG-Umlage bei Eigenversorgung mit KWK-Neuanlag denn dort soll die EU-beihilferechtliche Genehmigung zur reduzierten EEG-Umlage rückwirkend zum 01.01.2018 umgesetzt werden. Diese umfasst eine differenzierte Regelung für KWK-Neuanlagen zwischen 1 und 10 MWel nach Anzahl der Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung sowie eine Übergangsregelung.

Umfassende Vorgaben enthalte der Entwurf zur in der Praxis viel diskutierten Frage von Schätzungen bei Umlageprivilegien (EEG-, KWK-, StromNEV- und Offshore-Umlage)  – in einem zentralen § 62a EEG soll eine grundsätzliche Pflicht zur eichrechtskonformen Messung von Strommengen (insbesondere zur Abgrenzung von Selbstverbrauch und Drittverbrauch in Weiterleitungsfällen) gelten. BBH kommentiert: „Sowohl auf Seiten der für die Abrechnung zuständigen Netzbetreiber als auch für die betroffenen Unternehmen, die eine Umlageprivilegierung in Anspruch nehmen, wäre eine einfachere und pragmatischere Lösung mit geringem Abwicklungsaufwand wünschenswert.“ BBH veranstaltet am 22.11.2018 in Berlineine Konferenz unter dem Titel „KWK im Fokus der Wärmewende“.

Kritik der Verbände: „Verantwortliche Minister bremsen beim Klimaschutz“ (SFV)

Die Welt erwärmt sich drastisch, aber die verantwortlichen Minister bremsen weiterhin beim Klimaschutz. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) erklärte in einer Stellungnahme, dass die Bundesregierung offenbar „nicht ernsthaft gewillt ist, die Energiewende in Deutschland voranzubringen. Stattdessen plant sie offensichtlich, den Vorrang von Kohle im deutschen Energiemix noch für viele Jahrzehnte festzuschreiben“.

Das geschehe

  • „entgegen der immer deutlich werdenden Warnungen der Klimaforscher über eine Überhitzung des Planeten mit katastrophalen Auswirkungen für Mensch und Natur,
  • entgegen der von Deutschland unterzeichneten Verpflichtungen zur Einhaltung des 1,5 ° Grad Ziels im Pariser Klimaschutzabkommen,
  • entgegen immer energischer werdenden Protesten der Bevölkerung, der Umweltschutzorganisationen und der nachdenklichen Gruppierungen in den Regierungsparteien,
  • entgegen der Arbeit der von der Bundesregierung beauftragten Kohlekommission und der von dort in Kürze zu erwarteten Ergebnisse zum zügigen Ausstieg aus der fossilen Energieerzeugung und zur Energiewende und
  • entgegen der sogar selbst erkannten Verfehlung der Bundesregierung bei der Erreichung minimal gesteckter Verpflichtungen zur Reduzierung der Treibhausgase bis zum Jahr 2020.“

Die geplanten EEG-Änderungen reihen sich laut DFV „nahtlos in die bisherige Geschichte zur Kapitulation vor der alten Energiewirtschaft ein“. Zubaudeckel bei Wind- und Solar würden im Referentenentwurf weder aufgehoben noch investitionshemmende Regelungen wie z.B. die EEG-Umlage auf Eigenversorgung abgeschafft. Auch die bürokratischen Verfahren der Ausschreibung für Wind- und Solar sollen fortgesetzt werden.

Einen besonders „besonders perfiden Anschlag auf die Solarbranche“ nennt der SVF die „Vergütungskürzungen bei größeren Solarinvestitionen, um den Zubau einzuschränken“. So plane die Bundesregierung, den anzulegenden Wert, der die Grundlage für die Berechnung der Einspeisevergütung, des Marktpreises und des Mieterstromzuschlages darstellt, für Anlagen über 40 kW – einschließlich 750 kW ab 01.01.2019 um 20 % zu kürzen.  Begründung: EU-beihilferechtliche Belange müssten eingehalten werden.

Folgt:  „Demokratische Strukturen unserer Gesellschaft gefährdet“