Diesel-PKW dürfen nach erfolgreicher Hardware-Nachrüstung weiter einfahren
Das Bundeskabinett hat am 15.11.2018 eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Damit werden bundesweit einheitliche Regeln für Verkehrsverbote eingeführt, falls diese von den zuständigen lokalen Behörden aufgrund anhaltend hoher Belastung mit gesundheitsschädlichem Stickstoffdioxid erlassen werden. Ziel ist die Aufweichung des EU-Grenzwerts von 40 µg/m³ Luft – eine umstrittene Maßnahme.
Das Gesetz legt unter anderem fest, dass Fahrzeuge einfahren dürfen, die nachweislich einen geringeren Stickoxid-Ausstoß aufweisen – zum Beispiel aufgrund moderner Abgastechnik, durch Software-Updates oder durch nachträglich eingebaute Stickoxidkatalysatoren, besser bekannt als „Hardware-Nachrüstungen“.
Damit schafft der Gesetzentwurf Rechtssicherheit für Halter von nachgerüsteten Fahrzeugen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der vom Bundeskabinett am 24.10.2018 beschlossenen Eckpunkte für Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten.
Der Entwurf stellt klar, dass Diesel-PKW mit den Abgasnormen EURO 4 und 5 von Fahrverboten ausgenommen werden, wenn sie im realen Fahrbetrieb geringere Stickstoffoxidemissionen unter 270 Milligramm pro Kilometer ausstoßen. Dieser Wert wird sich für viele Fahrzeuge nur durch eine geeignete Nachrüstung mit einem zusätzlichen Stickoxidkatalysator erreichen lassen. Zum Vergleich: Euro-5-Fahrzeuge stoßen derzeit real auf der Straße im Durchschnitt rund 900 Milligramm pro Kilometer aus.
Ausgenommen werden aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch alle Diesel-PKW mit der Abgasnorm EURO 6. Weitere Ausnahmetatbestände umfassen nachgerüstete Nutzfahrzeuge – für diese erarbeitet die Bundesregierung derzeit ein Nachrüst-Förderprogramm. Schließlich werden auch Ausnahmen für Fahrzeuge behinderter Menschen, für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge geregelt.
Damit alle im Gesetzentwurf vorgesehenen, bundesweiten Ausnahmen von Verkehrsverboten greifen, wird das Bundesverkehrsministerium nun die rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen erarbeiten. Die Maßnahmen sollen laut Eckpunkte-Beschluss des Bundeskabinetts schnellstmöglich, zu Beginn des Jahres 2019, in Kraft gesetzt werden.
Der Gesetzentwurf stellt weiterhin klar, dass Verkehrsverbote bei geringeren Stickstoffdioxid(NO2)-Belastungen – bis zu einem Wert von 50 µg NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel – in der Regel nicht erforderlich sind. In diesen Gebieten ist davon auszugehen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³ Luft im Jahresmittel bereits aufgrund der Fördermaßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat, der Software-Updates und der Maßnahmen der lokalen Behörden eingehalten werden kann. Der Grenzwert von 40 ?g/m³ Luft wird dadurch nicht verändert. Es bleibt zudem letztlich Aufgabe der lokalen Behörden, über die Notwendigkeit von Fahrverboten zu entscheiden.
Der 40-µg-Grenzwert für NO2 wird aktuell in 65 deutschen Städten überschritten. In 15 Städten lag er 2017 über 50 µg NO2 pro Kubikmeter Luft. NO2 ist ein giftiges Reizgas, das vor allem Kindern, Senioren oder Asthmatikern gesundheitlich belasten und auch zu Herzkreislauferkrankungen führen kann. Nach der Kabinettsentscheidung vom 15.11.2018 wird nun das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Parallel dazu erfolgt die sogenannte Notifizierung bei der EU-Kommission. Diese wurde bereits eingeleitet.
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