NOx-Grenzwerte bleiben
Das Gericht der Europäischen Union gab am 13.12.2018 einer Medienmitteilung des Gerichts der Europäischen Union folgend den Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid statt und erklärte die Verordnung der Kommission teilweise für nichtig, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb abzuändern. „Blamage für die Bundesregierung“, sagte die Deutsche Umwelthilfe und begrüßte die Bestätigung des NOx-Grenzwerts von 80 mg/km für Euro-6-Diesel-Pkw durch das Europäische Gericht. Für den BUND ist das Urteil „ein eindeutiges Signal an die Bundesregierung, das Verkehrsministerium und das Kraftfahrtbundesamt, ihre bisherige Haltung zu ändern“.
Die Kommission hatte in ihrer Verordnung 2016/6461 (zur Änderung der Verordnung Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen – Euro-6.) Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt, die bei neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb („real driving emissions“ – RDE-Prüfungen) nicht überschritten werden dürfen. Diesen RDE-Prüfungen müssen die Hersteller leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge insbesondere im Zusammenhang mit der Typgenehmigung neuer Fahrzeuge unterziehen. Damit soll auf die Feststellung, dass Laborprüfungen nicht die tatsächlichen Schadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb widerspiegeln, reagiert und eine Verwendung von „Manipulationssoftware“ vereitelt werden. Die Kommission hatte diese Grenzwerte festgelegt, indem sie auf die Euro-6-Grenzwerte Berichtigungskoeffizienten angewandt hat, die statistischen und technischen Ungenauigkeiten Rechnung tragen sollen. So wurde z. B. für einen Euro-6-Grenzwert von 80 mg/km der Grenzwert für die RDE-Prüfungen für eine Übergangszeit auf 168 mg/km und danach auf 120 mg/km festgelegt.
Die Städte Paris, Brüssel und Madrid beanstandeten die von der Kommission festgelegten Emissionsgrenzwerte und haben jeweils Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Ihrer Auffassung nach durfte die Kommission diese Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nicht festlegen, weil sie weniger streng sind als die durch die geltende Euro-6-Norm (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen) festgelegten Grenzwerte.
Das Gericht prüfte, ob die Verkehrsbeschränkungen, die von mitgliedstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit den Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen erlassen wurden, insoweit gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstoßen, als sie für Fahrzeuge gelten, welche die jüngsten Normen und Grenzwerte einhalten, und stellte fest, dass dies der Fall ist. Die Städte Paris, Brüssel und Madrid können daher die von der Kommission für die RDE-Prüfungen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide anfechten, weil sie die Fahrzeugtypen, die diese Prüfungen bestehen und die sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erfüllen, nicht in eine auf Schadstoffemissionen gestützte Verkehrsbeschränkungsmaßnahme einbeziehen dürften.
Laut Gericht sieht die Verordnung vor, dass die Grenzwerte im praktischen Fahrbetrieb und damit bei den RDE-Prüfungen eingehalten werden müssen. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission diese Grenzwerte für die RDE-Prüfungen nicht abändern durfte, indem sie Berichtigungskoeffizienten anwandte. Es stellt außerdem fest, dass sich, selbst wenn anzunehmen wäre, dass technische Zwänge eine gewisse Anpassung – mit einer Abweichung wie der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden – rechtfertigen können, unmöglich feststellen ließe, ob die Euro-6-Norm bei diesen Prüfungen eingehalten wird. Das Gericht präzisiert, dass die festgestellte Unzuständigkeit der Kommission zwangsläufig bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 715/2007 vorliegt.
Zum Umfang der Nichtigerklärung der Maßnahmen in der von der Kommission erlassenen Verordnung 2016/646 führt das Gericht aus, dass nur die Bestimmung für nichtig zu erklären ist, in der die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, nicht aber die anderen Bestimmungen der Verordnung, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die RDE-Prüfungen durchzuführen sind. Zur zeitlichen Wirkung der Nichtigerklärung stellt der Gericht fest, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der Schutz der Interessen der Verbraucher und der Autohersteller es in Anbetracht der Rechtsunsicherheit, die sich bis zum Erlass einer neuen Verordnung einstellen könnte, rechtfertigen, die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung für die Vergangenheit und für einen angemessenen Zeitraum, der auf zwölf Monate ab dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, ab dessen Zurückweisung begrenzt ist, aufrechtzuerhalten, um eine Änderung der einschlägigen Regelung zu erlauben.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
Folgt: BUND: Meilenstein im laufenden Dieselskandal – DUH sieht Rechtsauffassung bestätigt