Teils über die Anforderungen europäischen Rechts hinaus
Der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag meldet: Die teilweise über die Anforderungen des europäischen Rechts hinausgehenden nationalen Anforderungen insbesondere aus der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie weitere Verordnungen im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden in der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beibehalten. „Bereits rechtlich festgelegte Anforderungen und Grenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen werden somit auch im Sinne des Normadressaten nicht abgeschwächt“, heißt es in der von der Bundesregierung vorgelegten 86seitigen Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (19/8459).
Nach Angaben der Bundesregierung sehen die Richtlinie und in der Folge auch die Verordnung für Deutschland nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor, die direkt beziehungsweise ab den Jahren 2025 oder 2030 gelten sollen. (hib/HLE)
Wortlaut
„Die Anlagen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Die Anforderungen sollen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Anforderungen der bestehenden Rechtspraxis in Deutschland insbesondere aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie weiteren Verordnungen im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-SchG) werden beibehalten, die z. T. bereits über die Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2015/2193 hinausgehen. Bereits rechtlich festgelegte Anforderungen und Grenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen werden so-mit auch im Sinne des Normadressaten nicht abgeschwächt.
Die Richtlinie und in der Folge auch die Verordnung sehen für Deutschland nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt, wird die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen vorgeschrieben sowie wird die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen festgehalten.“
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