Grünen-Anfrage nach Stand des Gebäudeenergiegesetzes
Der Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Das geht aus der Antwort (19/9775) auf eine Kleine Anfrage (19/8819) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag. In dem Gesetz sollten das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt werden, erklärt die Bundesregierung weiter. „Das GEG und die energetischen Anforderungen an Gebäude, die wirtschaftlich vertretbar sein müssen, werden ihren Beitrag dazu leisten, dass Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial umgesetzt werden.“ (hib/PEZ)
Im Wortlaut:
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9775 19. Wahlperiode 30.04.2019
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8819
– Geplantes Gebäudeenergiegesetz der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Energiewende im Gebäudebereich ist ein zentraler Baustein für das Erreichen der Klimaziele und die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens. Im Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors bis 2030 um 66 bis 67 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. Davon ist der Sektor weit entfernt. Hinzu kommt: Diese Zielmarke reicht nicht, um das Pariser Klimaabkommen zu erfüllen. Um das zu schaffen, muss der Energieverbrauch von Gebäuden in Deutschland rasch und drastisch sinken und der verbleibende Energiebedarf durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden. Doch die Energiewende im Gebäudebereich stagniert (vgl. u. a. dena Gebäudereport 2018 .dena.de/dena-gebaeudereport-energiewende-im-gebaeudebereich-stagniert).
Wärme aus erneuerbaren Energien hat seit Jahren einen Anteil von lediglich um die 13 Prozent an der Wärmeversorgung. Insgesamt gibt es 21 EU-Länder, deren Anteil an Erneuerbaren für Wärme (und Kühlung) höher ist als der in Deutschland. Gleichzeitig sind die Regeln für Klimaschutz im Gebäudebereich durch eine Vielzahl unterschiedlicher bürokratischer Regelwerke geprägt. Im Jahr 2017 scheiterte die damalige Bundesregierung mit dem Versuch, ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorzulegen, das die verschiedenen Regelwerke zusammenführt und die Energiewende im Gebäudebereich voranbringt.
- Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorlegen?
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung. - Wird die geplante Gebäudekommission überhaupt eingesetzt (vgl. klimareporter.de/regierung-stoppt-gebaeudekomission), und wenn ja, wann?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 49 bis 57 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend „Zugang von Lobbyorganisationen zu Kommissionen und Gipfeln der Bundesregierung in den Bereichen Bauen, Wohnen, Stadt- und Dorfentwicklung und gleichwertige Lebensverhältnisse“ auf Bundestagsdrucksache 19/9671 verwiesen. - Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem geplanten Gebäudeenergiegesetz und der bisher noch nicht eingesetzten Gebäudekommission der Bundesregierung?
Das GEG ist gemäß den Festlegungen des Koalitionsvertrages umzusetzen. - Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das Gebäudeenergiegesetz die zentrale gesetzgeberische Maßnahme zur Umsetzung der Energiewende im Gebäudebereich sein wird? Wenn nein, warum nicht, bzw. welche gesetzgeberische Maßnahme wird dann stattdessen hier zentral sein?
Das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz werden mit dem GEG in einem Gesetz zusammengeführt. Das GEG und die energetischen Anforderungen an Gebäude, die wirtschaftlich vertretbar sein müssen, werden ihren Beitrag dazu leisten, dass Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial umgesetzt werden.
- Welche weiteren ordnungsrechtlichen und förderpolitischen Maßnahmen sieht die Bundesregierung als zentrale Hebel zur Erreichung der Sektorziele des Klimaschutzplans 2050 der Bundesregierung an, der vorsieht, die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors bis 2030 um 66 bis 67 Prozent gegenüber 1990 zu senken?
Die zuständigen Bundesministerien BMWi und BMI arbeiten derzeit an der Ausgestaltung und Bewertung von Maßnahmen für das Erreichen des Klimaziels 2030 im Sektor Gebäude. Vor Abschluss dieser Arbeiten kann die Bundesregierung keine Bewertung der Wirkung einzelner Maßnahmen vornehmen. - Wann wird die Bundesregierung das Sektorziel an die Erfordernisse des Pariser Klimaabkommens anpassen?
Die Sektorziele sind Bestandteil des vom Bundeskabinett beschlossenen Klimaschutzplans. Eine Anpassung des Klimaschutzplans ist nicht vorgesehen.
- Welchen Beitrag können nach Ansicht der Bundesregierung die jeweiligen in Frage 5 genannten Instrumente leisten, um die Sektorziele im Gebäudebereich bis 2030 (s. o.) zu erreichen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. - Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die fünf wirksamsten ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Senkung von Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich der vergangenen 20 Jahre gewesen (bitte die Wirksamkeit jeweils beziffern)?
- Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die fünf wirksamsten förderpolitischen Maßnahmen zur Senkung von Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich der vergangenen 20 Jahre gewesen (bitte die Wirksamkeit jeweils beziffern)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Das Ordnungsrecht und die Förderprogramme im Gebäudebereich stellen energetische Anforderungen an neue Gebäude und bei der Sanierung von Gebäuden. Ordnungsrechtlich werden auch Anforderungen an Energieausweise und andere Kennzeichnungspflichten, z. B. das Label für Heizungsaltanlagen sowie an Produkte (z. B. Ökodesignanforderungen) und Prozesse (z. B. Audit-Pflichten im Industriesektor) gestellt. Wirkungen von Instrumenten überlagern sich in der Regel und können daher nur in ihrer Gesamtwirkung bewertet werden. Daher können sie nicht in eine Reihenfolge gebracht und damit keine fünf wirksamsten Instrumente quantifiziert werden. Richtig ist allerdings, dass durch den Dreiklang aus Fordern, Fördern und Information/Beratung die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich seit 1990 um rund 40 Prozent gesenkt werden konnten.
- Wie stark sollen nach Ansicht der Bundesregierung die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich in dieser Wahlperiode sinken, und mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung das erreichen (bitte hilfsweise bis Herbst 2021 angeben)?
Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und den Klimaschutzplan 2050 mit den für alle Sektoren vereinbarten Maßnahmepaketen und Zielen vollständig umzusetzen und Ergänzungen vorzunehmen, um die Handlungslücke zur Erreichung des Klimaziels 2020 so schnell wie möglich zu schließen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
- Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich sinken, vor dem Hintergrund, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Anhebung energetischer Standards im Gebäudebereich ausschließt (vgl. Koalitionsvertrag S. 112)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4, 8 und 9 (Dreiklang aus Fordern, Fördern und Information/Beratung) verwiesen. - Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass ein klimaneutraler Gebäudebestand nur durch erhebliche Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden erreicht werden kann?
Wenn nein, warum nicht? Die Energieeffizienzstrategie Gebäude der Bundesregierung zeigt, dass zur Erreichung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 eine deutliche Erhöhung der Energieeffizienz und eine verstärkte direkte Nutzung erneuerbarer Energien sowie eine verstärkte Sektorkopplung, insbesondere mittels Wärmenetzen und Wärmepumpen, notwendig sind. - Hält es die Bundesregierung für vereinbar mit den Klimaschutzzielen des Pariser Abkommens und ihrem eigenen Klimaschutzplan 2050, wenn heute noch neue fossile Heiztechnik in Gebäuden installiert wird, vor dem Hintergrund, dass die Nutzungsdauer von Heizanlagen sehr lang und die Modernisierungsrate niedrig ist (vgl. u. a. enbausa.de/bdh-legt-zahlen-zur-heizungsmodernisierung-vor) und die kostengünstige und ausreichende Verfügbarkeit erneuerbar erzeugter Gase und Brennstoffe, die als Ersatz für fossile Heizstoffe dienen können (vgl. u. a. Studie BCG/Prognos im Auftrag des BDI „Klimapfade für Deutschland“, S. 84), derzeit äußerst fraglich erscheint (bitte Antwort begründen)?
- Wie begründet es die Bundesregierung, den Einbau fossiler Heiztechnik nach wie vor mit Millionenbeträgen finanziell zu fördern?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit werden ca. 20 Millionen Gebäude mit öl- und gasbasierten Wärmeerzeugern beheizt. Ein Großteil dieser Wärmeerzeuger ist technisch veraltet und weist somit eine geringe Effizienz aus. Durch den Austausch dieser Wärmeerzeuger in Verbindung mit einer Optimierung der Heizungsperipherie und anteiliger Nutzung erneuerbarer Wärme sind mit Blick auf die Ziele 2030 deutliche Effizienzgewinne und Treibhausgasminderungen zu erreichen. Für die Phase nach 2030 bieten diese Geräte im Regelfall mittelfristig die Möglichkeit einer nachträglichen Hybridisierung und langfristig die Möglichkeit, synthetische nicht-fossile Brennstoffe einzusetzen. Darüber hinaus wird ein Großteil der erneuerten Wärmeerzeuger bis zum Jahr 2050 nochmals ausgetauscht werden.
Im Koalitionsvertrag vorgesehen ist außerdem eine Neuordnung der bisherigen Förderprogramme im Gebäudebereich, die im Zuge der Umsetzung der Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ erfolgen soll.
Geplant sind dabei eine verstärkte Honorierung des Einsatzes erneuerbarer Wärme und mehr Förderung von Hybridsystem (z. B. Kombination von Gasheizung plus Wärmepumpen).
- Hält die Bundesregierung das Ziel, bis 2020 14 Prozent erneuerbare Energien im Wärmebereich zu erreichen, angesichts der Verpflichtungen des Pariser Klimaabkommens, die Erderhitzung auf deutlich unter 2 Grad zu begrenzen, noch immer für ausreichend? Wenn nicht, welches Ziel wäre aus ihrer Sicht angemessen? Wenn ja, bitte begründen?
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das benötigt wird, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und die im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist auf Ebene der Europäischen Union 2018 mit dem ersten Teil des Clean Energy Package die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) verabschiedet worden. In dieser wurde das EU-verbindliche Ziel festgelegt, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 Prozent zu erhöhen.
Im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), den die Bundesregierung gemäß EU-Verordnung über ein Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz erstellt hat, werden vorläufige und indikative sektorale Zielpfade bis 2030 dargelegt, mit denen die Bundesregierung zur Erreichung des EU-Ziels zur Steigerung des Gesamtanteils erneuerbarer Energien auf 32 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 beitragen will. Im Bereich der erneuerbaren Wärme soll ab 2021 bis zum Jahr 2030 eine jährliche Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energie und Abwärme von 1,3 Prozentpunkten pro Jahr auf insgesamt 27 Prozent angestrebt werden. Eine Abänderung des 2020-Ziels im Wärmebereich erscheint vor dem Hintergrund dieses Zielpfads nicht notwendig.
- Mit welchen zusätzlichen Maßnahmen will die Bundesregierung den Anteil der erneuerbaren Wärme, der seit Jahren bei rund 13 Prozent bis 14 Prozent stagniert (vgl. u. a. Umweltbundesamt – UBA – 2018: umweltbundesamt.de/energieverbrauch-fuer-fossile-erneuerbare-waerme#text part-3), in dieser Legislaturperiode erhöhen?
Die Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ umfasst eine Reform der effizienz- und wärmepolitischen Bundesförderprogramme in den Bereichen Energieberatung, Gebäude, Industrie/Gewerbe und Wärmeinfrastruktur. Dabei sollen die bisherigen Förderangebote zielgruppenspezifisch gebündelt werden mit dem Ziel, ein ganzheitliches und konsistentes Förderangebot zu schaffen. Ein ganzheitliches Vorgehen bietet die Chance der optimalen Verzahnung der Förderbereiche untereinander, insbesondere der Energieberatung und der investiven Förderung. So kann die Effektivität und Adressatenorientierung verbessert, eine klarere Ausrichtung an den Effizienzzielen erreicht, und die Schlagkraft der Förderung erhöht werden.
Ein erster Schritt hierbei ist mit dem Inkrafttreten des Förderprogramms „Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ bereits erfolgt. In dem neuen technologieoffenen und branchenübergreifenden Förderpaket werden sechs bisherige Förderprogramme in zwei Richtlinien überführt und dabei anwenderfreundlicher gemacht. Die Richtlinie „Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Kredit und Zuschuss“ startete am 1. Januar 2019 mit Fördersätzen bis zu 55 Prozent für Erneuerbare- Energien-Prozesswärme. Die Richtlinie „Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Wettbewerb“ ersetzt das ehemalige Programm „STEP Up!“ mit neuen verbesserten Konditionen und ist am 1. April 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Auch die bestehenden Programme zur energetischen Gebäudeförderung sollen im Zuge der Umsetzung der Förderstrategie zusammengefasst werden und so die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert werden. Bewährte Elemente aus diesen Programmen werden übernommen, weiterentwickelt und in dem neuen Programm gebündelt. Die energetische Gebäudeförderung soll auf diese Weise zugänglicher und verständlicher für die Bürger gemacht, modernisiert und die Anreizwirkung für Investitionen der Bürger in Energieeffizienz und erneuerbare Energien spürbar verstärkt werden. Erneuerbare Heizsysteme sollen deutlich attraktiver als fossile werden.
Im Bereich der Wärmeinfrastruktur fördert das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Programm „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“ bereits effiziente Wärmenetze, die mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien und Abwärme gespeist werden.
Damit erfolgt erstmals eine systemische Förderung im Bereich Wärmeinfrastrukturen, mit der nicht nur Einzeltechnologien und -komponenten, sondern Gesamtsysteme gefördert werden. Das Programm wird vom Markt bislang gut angenommen. >
In Arbeit ist darüber hinaus ein Instrumentenmix, der nicht nur die Transformation von Bestandswärmenetzen, sondern die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung insgesamt wirtschaftlich und sozial verträglich voranbringen soll.
- Hält die Bundesregierung es für nötig, ein (Zwischen-)Ziel für den Anteil erneuerbarer Wärme bis 2030 und/oder 2040 zu definieren? Wenn nein, warum nicht?
Mit der Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) sind 2018 für den Bereich der erneuerbaren Wärme und Abwärme bereits neue Anforderungen geschaffen worden: Gemäß Artikel 23 Absatz 1 bemüht sich jeder Mitgliedstaat um eine Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energie und Abwärme um 1,3 Prozentpunkte pro Jahr. Dieser indikative Richtwert ist im NECP-Entwurf der Bundesregierung aufgenommen worden und führt zu einem angestrebten Anteil der erneuerbaren Wärme und Abwärme von 27 Prozent für das Jahr 2030. Dieser vorläufige und indikative Zielpfad muss im finalen NECP noch bestätigt werden. - Wird die Bundesregierung im Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Vorgaben für eine Mindestquote von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bzw. für eine Mindestquote zur Vorverkabelung, die sich für neue oder renovierte Gebäude aus der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 ergeben, umsetzen? Wenn ja, wie hoch sollen diese Vorgaben bei der nationalen Umsetzung jeweils ausfallen (bitte nach neuen und renovierten Gebäuden, Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie Ladepunkten und Vorverkabelungen aufschlüsseln)? Wenn nein, warum nicht, und auf welche Weise werden die Vorgaben stattdessen fristgerecht umgesetzt?
Es ist beabsichtigt, die Vorgaben zur Elektromobilitätsinfrastruktur aus der novellierten Gebäuderichtlinie (EU) 2018/844 in einem eigenen Gesetz umzusetzen, da diese Vorgaben einen anderen Zweck verfolgen als das GEG. Die EU-rechtlichen Vorgaben werden eins zu eins umgesetzt.
->Quellen: