Feststellungen des Gerichtshofs
65 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsbehelf einer Schadenersatzklage als eigenständige Klageform mit einem besonderen Zweck im Rahmen des Klagesystems und unter den aufgrund ihrer Besonderheit festgelegten Bedingungen für ihre Verwendung eingeführt wurde…, so dass die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht automatisch die Unzulässigkeit der Schadenersatzklage nach sich zieht….
66 Dieser Grundsatz wird durch das Verbot des Missbrauchs des Verfahrens eingeschränkt. Ein Anmelder darf nicht mit einer Schadenersatzklage versuchen, ein Ergebnis zu erzielen, das dem Ergebnis der Nichtigerklärung der Handlung ähnlich ist, wenn eine Nichtigkeitsklage in Bezug auf diese Handlung unzulässig wäre….
67 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzespakets und die im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage beantragte einstweilige Verfügung nahezu identisch sind und die gleiche angebliche Rechtswidrigkeit betreffen. In der Nichtigkeitsklage haben die Kläger geltend gemacht, dass das in den drei angefochtenen Rechtsakten festgelegte Ziel, nämlich eine Senkung der Emissionen um 40%, offensichtlich unzureichend ist, weshalb dieses Ziel aufgehoben und überprüft werden sollte. In der Schadenersatzklage verlangen sie anstelle von Vermögensschäden für ihre angeblichen Einzelschäden eine Entschädigung in Form einer einstweiligen Verfügung, die die Union anweist, Maßnahmen zu ergreifen, um ihrem rechtswidrigen und schädlichen Verhalten ein Ende zu setzen. Die Antragsteller fordern daher, dass das Parlament und der Rat aufgefordert werden, Maßnahmen im Rahmen des Legislativpakets zu erlassen, die eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 50 bis 60 % gegenüber dem Stand von 1990 vorsehen.
68 Aus der gesamten Klage geht hervor, dass die Schadenersatzklage nicht auf Ersatz von Schäden aus einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung abzielt, sondern auf eine Änderung des Gesetzespakets.
69 Sowohl mit ihrer Nichtigkeitsklage als auch mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung streben die Antragsteller das gleiche Ergebnis an, nämlich die Ersetzung der angefochtenen Bestimmungen des fraglichen Gesetzespakets durch neue Maßnahmen, die eine stärkere Reduzierung der Treibhausgasemissionen als bisher bewirken müssen.
70 Da die Antragsteller keinen locus standi haben und dementsprechend keine Nichtigkeitsklage in einem Teil des Legislativpakets stellen können, ist folglich auch ihre Schadenersatzklage, die in Wirklichkeit auf das gleiche Ergebnis abzielt, für unzulässig zu erklären.
71 Vor diesem Hintergrund ist die vom Parlament und vom Rat vorgebrachte Einrede der Unzulässigkeit aufrechtzuerhalten und die Klage daher als unzulässig in ihrer Gesamtheit abzuweisen.
72 Nach Artikel 144 Absatz 3 der Geschäftsordnung ist, wenn der Beklagte gemäß Artikel 130 Absatz 1 dieser Regeln auf Unzulässigkeit oder Unzuständigkeit plädiert, erst nach Ablehnung des Plädoyers oder Vorbehalt der Entscheidung über den Plädoyer eine Entscheidung über Anträge auf Freistellung zu treffen. Darüber hinaus ist eine Intervention nach Artikel 142 Absatz 2 der Geschäftsordnung ergänzend zum Ausgangsverfahren und entbehrt unter anderem dann ihres Zwecks, wenn der Antrag für unzulässig erklärt wird.
73 Da die Klage in ihrer Gesamtheit abgewiesen wird, ist es im vorliegenden Fall nicht mehr erforderlich, über die von Climate Action Network, WeMove Europe, Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und der Kommission eingereichten Urlaubsanträge zu entscheiden.
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