BGH: DUH kein Abmahnverein

„Endgültige Klarstellung zur ökologischen Verbraucherschutzarbeit“

„Bundesgerichtshof stellt klar: Ökologische Marktüberwachung der Deutschen Umwelthilfe ist rechtmäßig – Auch Automobilwirtschaft muss Kontrollen der Deutschen Umwelthilfe akzeptieren, wenn der Staat seiner Pflicht nicht nachkommt“ betitelte die Deutsche Umwelthilfe mit Genugtuung am 04.07.2019 eine Medienmitteilung über das BGH-Urteil. Die DUH begrüße die endgültige Klarstellung ihrer ökologischenVerbraucherschutzarbeit durch das oberste deutsche Gericht. Der erneute Versuch der Autoindustrie, der DUH die Klagebefugnis zu entziehen, sei endgültig gescheitert. Denn Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen seien wesentliche Informationen, die gemäß der Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) erfolgen müssten.

Im Rechtsstreit zwischen der DUH und einem großen Stuttgarter Mercedes-Pkw-Händler wegen dessen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV bestätigte das oberste deutsche Gericht die Klagebefugnis der DUH sowie die Rechtmäßigkeit der ökologischen Marktüberwachung, nachdem die DUH bereits in der ersten und zweiten Instanz obsiegt hatte. Am 03.05.2016 hatte die DUH den Mercedes-PKW-Händler wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt, da dieser auf seiner Homepage einen besonders klimaschädlichen Mercedes-AMG C 450 AMG 4MATIC mit „3-Liter-V6-Biturbomotor“ beworben hatte, jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Pkw-Modells nicht machte. Laut Spritmonitor.de liegen bei diesem Fahrzeug die durchschnittlichen CO2-Emissionen bei 240 g/km und damit mehr als doppelt so hoch wie der EU-Zielwert von 95 g CO2/km in 2020. Der Mercedes-Händler lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, so dass die DUH am 04.07.2016 Klage am Landgericht Stuttgart erhob (AZ 41 O 31/16).

Jürgen Resch im Interview mit 2x ARD – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch dazu: „Wir begrüßen die heutige Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass auch für Autohändler Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze gelten und diese sich Kontrollen durch die Deutsche Umwelthilfe und Abmahnungen bei Verstößen gegen relevante Verbraucherschutzvorschriften gefallen lassen müssen. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emssionen von Pkw sind wesentliche Informationen, die dem Verbraucher beim Kauf vorliegen müssen. Die Autokonzerne haben es in Deutschland geschafft, staatliche Kontrollen zu stoppen und Strafen durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder zu verhindern. Umso wichtiger ist es, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht dem entgegentritt und ausdrücklich bejaht, dass die Deutsche Umwelthilfe als klageberechtigter Verbraucherschutzverband Autohändler im Rahmen ihrer ökologischen Marktüberwachung zu einer korrekten Information der Kunden bringen darf und muss. Vor allem dann, wenn hier der Staat in seiner Kontrollaufgabe versagt“.

Die DUH kontrolliere die Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften in circa 20 Branchen. Resch  nannte es „schon interessant“, dass sich allein die Autoindustrie mit Händen und Füßen wehre, kontrolliert zu werden. Der Dieselabgasskandal zeige eindrucksvoll, was passiere, wenn sich der Staat von seiner Pflicht, Recht und Gesetz durchzusetzen, zurückziehe. Resch: „Der Versuch der Autokonzerne, der DUH die Klagerechte aberkennen zu lassen, ist heute erneut gescheitert. Wir hoffen nun, dass das Urteil seine Wirkung entfaltet, und auch die Autoindustrie endlich akzeptiert, dass sie sich an Recht und Gesetz halten müssen“.

Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in dem Verfahren vertrat, erklärte: „Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechtsprechung der Obergerichte bestätigt, die unisono gleichermaßen das rechtmäßige Handeln der Deutschen Umwelthilfe festgestellt haben. Der BGH hat damit eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen insgesamt getroffen. Danach darf ein klagebefugter Verband wie die Deutsche Umwelthilfe, der tatsächlich und nachweislich Verbraucherschutzvorschriften durchsetzt und in diesem Bereich Wettbewerbsverstöße durch Abmahnungen verfolgt, auch Überschüsse aus dieser Marktverfolgungstätigkeit erzielen. Auch die Vielzahl geführter Unterlassungsklagen kann keinen Rechtsmissbrauch bedingen, da eine Organisation wie die Deutsche Umwelthilfe andernfalls gezwungen wäre, nach einer bestimmten Zahl festgestellter Wettbewerbsverstöße ihre Tätigkeit einzustellen, was im Ergebnis auf eine Akzeptanz von Rechtsbruch hinauslaufen würde. Zudem hat der BGH eindeutig unterstrichen, dass auch die von der Deutschen Umwelthilfe in Ansatz gebrachte Abmahnkostenpauschale nicht überhöht und zulässig ist.“

Folgt: Im Wortlaut: Die Presseerklärung des BGH