„Nicht nachvollziehbar“ – „scharfe Begrenzung der Zinssätze notwendig“

Applaus und Kritik für BGH-Urteil über Netzrenditen

„Während Verbrauchervertreter jubeln und eine rasche Entlastung bei den Netzentgelten fordern, ist für die Netzbetreiber das Urteil angesichts der Bedeutung des Energienetzes für die Herausforderungen der Energiewende ein falsches Signal,“ schrieb Petra Hannen am 10.07.2019 auf pv magazine über das Urteil des Bundesgerichtshofs, der die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Kürzung der Eigenkapitalzinssätze für Betreiber von Strom- und Gasnetzen bestätigt hatte.

Applaus und Kritik für BGH-Urteil über Netzrenditen – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Im Wortlaut: Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hatte in seinen am 09.07.2019 verkündeten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde der Netzbetreiberin, die eine ihr noch günstigere Beurteilung anstrebte, zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat er die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Festlegung der Bundesnetzagentur bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat seine zu früheren Regulierungsperioden ergangene Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes, insbesondere bei der Wahl der dafür herangezogenen Methoden, in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Er ist dem Oberlandesgericht darin beigetreten, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode bei Anlegung dieses Maßstabs im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Abweichend vom Oberlandesgericht ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur aus Rechtsgründen nicht verpflichtet war, diese Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die für den in Rede stehenden Zeitraum maßgebliche Situation sich als historisch einmalig darstellt, hält zwar der rechtlichen Überprüfung für sich gesehen stand. Aus den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als solche nicht geeignet ist, diesen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen, und deshalb eine zusätzliche Plausibilisierung geboten ist.

Urteile über das Urteil

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßten die BGH-Entscheidung in einer gemeinsamen Erklärung ausdrücklich, da das Urteil private Haushalte vor höheren Strompreisen schütze. Beide Verbände fordern sogar eine weitere Absenkung der Eigenkapitalzinssätze. Wegen der unzureichenden Entflechtung von Netzbetreibern und wettbewerblichen Bereichen ist laut laut bne-Geschäftsführer Robert Busch eine scharfe Begrenzung der Zinssätze durch die Bundesnetzagentur notwendig. Ohne Regulierung könnten integrierte Energieversorger Gewinne aus dem Netzbetrieb für ihre wettbewerblichen Geschäftsbereiche nutzbar machen und mit einer solchen Quersubventionierung andere Unternehmen aus dem Markt drängen. Dies schade dem Wettbewerb und erhöhe die Kosten für alle.

„Im Monopolbereich Stromnetz kann es nicht sein, dass traumhafte Renditen für die Netzbetreiber gezahlt werden“, so vzbv-Vorstand Klaus Müller. Nicht zuletzt wegen der anhaltend niedrigen Zinsen sei es notwendig und richtig gewesen, die Eigenkapitalverzinsung für die dritte Regulierungsperiode zu senken. „Das Urteil zeigt deutlich den Fehler im System: Während Netzbetreiber die Möglichkeit nutzen können, auf dem Rechtsweg gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde zu klagen, ist Stromkunden dieser Weg weitgehend versperrt. Stattdessen müssen sie die ungerechtfertigt hohen Netzentgelte bezahlen“, so die Verbände.

„Seit langem ist es Stromkunden nicht vermittelbar, dass die Verzinsung für den Bau von Stromleitungen deutlich höher als die Rendite privaten Geldes ist“, sagt auch DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. Der BGH habe mit seiner Entscheidung die Stromkunden um insgesamt etwa zwei Milliarden Euro in den kommenden fünf Jahren entlastet und damit den Verbraucherschutz unterstrichen. Aus seiner Sicht dürfen Netzbetreiber keine deutlich über dem Kapitalmarkt liegende Verzinsungen für das Eigenkapital beanspruchen.

Für den BDEW hingegen ist das Urteil nicht nachvollziehbar. „Die von der Bundesnetzagentur festgelegte Höhe der Eigenkapitalverzinsung für Investitionen in Strom- und Gasnetze gehört zu den niedrigsten in ganz Europa, und das, obwohl in Deutschland ein wesentlich höherer Bedarf am Aus- und Umbau der Energienetze besteht“, sagte BDEW-Chef Stefan Kapferer. Er verweist auf ein Gutachten im Auftrag des BDEW, wonach die Zinssätze in Deutschland 0,79 Prozentpunkte unter dem europäischen Durchschnitt und 1,49 Prozentpunkte unter dem internationalen Durchschnitt liegen. Sinkende Eigenkapitalzinssätze würden es den Netzbetreibern erheblich erschweren, Kapitalgeber zu finden. Um Investoren dazu zu bewegen, weiterhin in Netze zu investieren, müssten die Rahmenbedingungen für Netzinvestitionen kapitalmarktgerecht bleiben – zumal Investitionen in Netze mit einer sehr langfristigen Bindung des eingesetzten Kapitals verbunden seien. „Das sind die völlig falschen Signale angesichts der Bedeutung des Energienetzes für die Herausforderungen der Energiewende“, kritisierte Kapferer das Urteil.

Aus Sicht der Wirtschaftskanzlei Becker Büttner Held, die 600 der 1100 Beschwerdeverfahren gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur betreut hat, hat der Bundesgerichtshof mkit seiner Entscheidung einer Verbesserung der Investitionsbedingungen für die deutsche Netzwirtschaft eine Absage erteilt. „Leider hat sich der BGH im Ergebnis offensichtlich über die mit sachverständiger Hilfe ermittelten Tatsachen – und dabei insbesondere die dramatischen Veränderungen auf den Finanzmärkten – hinweg gesetzt“, sagt BBH-Partner und Rechtsanwalt Stefan Missling: „Es gilt nun die Entscheidungsgründe abzuwarten, um zu klären, welche Optionen Netzbetreibern in diesen, aber auch anderen Fällen verbleiben.“

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