„Juristische Vorbehalte erweisen sich als nicht tragfähig“
Die Einführung eines CO2-Zuschlags zur Energiesteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Bund ist es gestattet, die im Grundgesetz vorgesehenen Steuertypen zu nutzen, um umweltpolitische Ziele wie den Klimaschutz zu verfolgen. So kann der Gesetzgeber auch mit einem CO2-Zuschlag zur Energiesteuer verfahren. Dies zeigt ein aktuelles Rechtsgutachten von Öko-Institut e.V. in Freiburg und Prof. Dr. jur. Stefan Klinski. von der Hochschule für Wirtschaftsrecht Berlin (HWR Berlin).
Juristisch entscheidend: CO2-Emissionen sind nicht Steuergegenstand, sondern Bemessungsgröße
So habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum Finanzverfassungsrecht dreierlei deutlich gemacht: Erstens darf der Bund keine neuen Typen von Steuern „erfinden“, die im Grundgesetz nicht bereits vorgesehen sind. Zweitens darf er innerhalb der dort festgelegten Typologie neue Steuern schaffen oder bestehende umgestalten. Und drittens darf er mit den danach gestatteten Steuern umweltpolitisch lenken.
„Deshalb ist es dem Bund zwar verwehrt, die CO2-Emissionen selbst zum Gegenstand einer Steuer zu machen“, betont Prof. Klinski, „er darf aber bei der Energiesteuer so vorgehen, wie er es selbst bei der Kfz-Steuer schon vorgemacht hat: die CO2-Emissionen als Bemessungsgröße nutzen. Hierdurch lässt sich rechtssicher ein CO2-Preis einführen.“
Die Energiesteuer, mit der Kraftstoffe und Heizstoffe wie Öl oder Gas besteuert werden, gehört ihrem Typus nach zu den im Grundgesetz vorgesehenen Verbrauchsteuern. Auf den Basissatz der Energiesteuer kann folglich ein Zuschlag erhoben werden, der nach den CO2-Emissionen der jeweiligen Stoffe bemessen wird.
Juristische Missverständnisse in der politischen Debatte ausräumen
Das auf eigene Initiative verfasste Gutachten soll zur Versachlichung der Debatte um eine CO2-Bepreisung beitragen. Es räumt mit vereinzelt in der öffentlichen Debatte geäußerten rechtlichen Zweifeln auf. Diese beruhen darauf, dass oft nicht klar zwischen Steuergegenstand und Bemessungsmaßstab unterschieden wird. Vielmehr wird aus der Bezeichnung „CO2-Zuschlag“ vorschnell darauf geschlossen, es sei gemeint, die CO2-Emissionen direkt zum Steuergegenstand zu machen.
Zur konzeptionellen und rechtlichen Bewertung des Zuschlags sagt Friedhelm Keimeyer, Jurist beim Öko-Institut und Mitautor des Gutachtens: „Ein CO2-Zuschlag ist zwar kein Allheilmittel und es bedarf noch vieler weiterer Klimaschutzinstrumente. Er setzt aber einen finanziellen Anreiz zur Minderung der CO2-Emissionen im Verkehrs- und Gebäudebereich und trägt damit dazu bei, die Klimaschutzziele zu erreichen.“
„Der CO2-Zuschlag kann auf sehr einfache Weise eingeführt und unbürokratisch umgesetzt werden“, betonen beide Autoren. „Von diesem entscheidenden Vorteil gegenüber anderen Vorschlägen sollte sich die Politik nicht durch juristische Vorbehalte ablenken lassen, die sich bei näherem Hinsehen als nicht tragfähig erweisen.“
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