Abstandsregelungen werden zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung vorgegeben. Grundsätzlich ergeben sich die erforderlichen Abstände aus den gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Landesbauordnungen oder der Technische Anleitung Lärm. Bisher galt bundesweit – aus dem Immissionsschutzgesetz abgeleitet – ein Mindestabstand von 600 Metern zur Wohnbebauung, weil das die Entfernung ist, von der an kein Schall von Windrädern mehr gemessen werden kann. Jetzt (Nov. 2019) will die Bundesregierung mit dem Kohleausstiegsgesetz eine Abstandsregelung von 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung einführen – die Länder laufen Sturm. Außer Bayern.
Denn dort gilt seit seit dem 17.11.2014 weitestgehende Abstandsregelung: die sogenannte 10-H-Regel. Dort muss ein Windrad mindestens zehn Mal so weit von Wohnungen entfernt sein wie die Anlage hoch ist. Bei einem 200 Meter hohen Windrad – das ist heutzutage Standard – wären das 2.000 Meter. Bayern hatte über die sogenannte Opt-out-Regel in der Bundesgesetzgebung eine eigene Regelung beschlossen. Dagegen zogen der ehemalige grüne Bundestagsabgeordnete Hans-Josef Fell und der Würzburger Grünen-Stadtrat Patrick Friedl vor das Verfassungsgericht des Freistaats – und unterlagen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass die „bayerische Faustformel unsinnig“ ist… Es gibt keinen Zusammenhang zwischen Akzeptanz und Abstand zu einem Windrad. Es gibt auch keinen Zusammenhang zwischen der gefühlten Belästigung durch Windräder und dem Abstand dazu. “
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