Zwangshaft gegen Amtsträger unter zwei Bedingungen möglich

DUH erfolgreich vor Europäischem Gerichtshof

Im Zwangsvollstreckungsverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH)  gegen die Bayerische Staatsregierung (AZ: 22 C 18.1718) für die Saubere Luft in München hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2019 zugunsten der DUH entschieden, dass „unter Umständen, die durch die beharrliche Weigerung einer nationalen Behörde gekennzeichnet sind, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, das zuständige nationale Gericht Zwangshaft … zu verhängen hat“. Diese Umstände liegen nach Auffassung der DUH vor.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits in einem Beschluss vom 09.11.2018, der zur Vorlage beim EuGH führte, darauf hingewiesen, dass die nach dem Urteil des EuGH nötige Vorhersehbarkeit dadurch erreicht werden könne, dass die Zwangshaft vor ihrer Verhängung ein letztes Mal angedroht werde und die von Zwangshaft betroffenen Amtsträger konkret benannt würden. Die Entscheidung sei auch für die Zwangshaftanträge der DUH gegen Amtsträger der Landesregierung von Baden-Württemberg wegweisend, so der Umweltverband.

Dichter Verkehr auf der Berliner Ringautobahn bei Nacht – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Die zwei Voraussetzungen:

  1. Zum einen muss es im innerstaatlichen Recht eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Maßnahme geben.
  2. Zum anderen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird nun der BayVGH prüfen.

Die in § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO geregelte Zwangshaft ist laut DUH „hinreichend zugänglich“, da sie jeder Rechtssuchende leicht auffinden kann. Die Vorschrift sei auch „präzise“, denn sie werde gegenüber Bürgerinnen und Bürgern seit Jahrzehnten unproblematisch angewendet; auch gegenüber juristischen Personen des Privatrechts treffe die Zwangshaft die Vertreter der Gesellschaft, ohne dass es jemals Zweifel an der nötigen Präzision gegeben hätte. Die Rechtsgrundlage sei auch „vorhersehbar“. Dazu habe der BayVGH bereits in seinem Vorlagebeschluss darauf hingewiesen, dass die Vorhersehbarkeit im Zweifel dadurch hergestellt werden könne, dass man die Zwangshaft nochmals ein letztes Mal androhe und in der Androhung die von Zwangshaft betroffenen Personen benenne.

Da es seit Jahren kein anderes Mittel gebe, den Freistaat zur Erfüllung des rechtskräftigen Urteils anzuhalten, sei die Zwangshaft verhältnismäßig. Insofern habe der EuGH darauf hingewiesen, dass der BayVGH zu prüfen habe, ob das deutsche Recht so ausgelegt werden könne, dass der Freistaat mehrere hohe Geldbußen in kurzen Zeitabständen, die nicht letzten Endes dem eigenen Haushalt zufließen, beispielsweise an den Vollstreckungsgläubiger, zu zahlen habe.

Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Heute ist ein guter Tag für den Rechtsstaat und für die Saubere Luft in München und anderen Städten. Das heutige Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs hat in einer bemerkenswerten Deutlichkeit bestätigt, dass nationale Gerichte dann zur Zwangshaft gegenüber Amtsträgern greifen müssen, wenn diese sich wie im Falle München oder Stuttgart weigern, rechtskräftige Gerichtsurteile korrekt umzusetzen. Damit ändert sich die Lobbyrepublik Deutschland ganz grundsätzlich. Bisher konnten Regierungspolitiker und Behördenleiter nicht belangt werden, wenn sie beispielsweise zum Wohle von Autokonzernen Gerichtsurteile nicht umsetzen. Das bisher schärfste Instrument war die Verhängung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro, das die Behörde an sich selbst zu zahlen hat. Mit der heutigen Entscheidung muss nun jeder Amtsträger fürchten, bei der Verweigerung der Umsetzung rechtskräftiger Urteile in Zwangshaft genommen zu werden.“

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertreten hat ergänzt: „Das Urteil ist ein Meilenstein für den deutschen Rechtsstaat. Es zeigt den Weg zu einer effektiven Vollstreckung gegenüber Staatsbediensteten auf, die denken, über dem Recht zu stehen. Ein Staat, in dem sich nur der Bürger an Gerichte zu halten hat, Politiker und Beamte aber beliebig entscheiden können, ob sie Urteile befolgen, ist kein Rechtsstaat.“

Quellen: