Bundesregierung bereitet Verringerung der EEG-Umlage vor

BMWi mit Absenkungs-Mechanismus – Gegenfinanzierung über Haushaltsmittel

Um Bürger und Unternehmen bei den Strompreisen zu entlasten, bereitet die Bundesregierung die geplante Senkung der EEG-Umlage vor – auch für eine mögliche Entlastung in der Corona-Krise. Was dann an Fördergeld etwa für Windkraft- und Solaranlagen wegfällt, soll mit Steuergeld ausgeglichen werden. Die konkrete Höhe der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werde durch den Haushaltsgesetzgeber festgesetzt, heißt es in einem BMWi-Entwurf, so der Branchendienst epid.

Energiewende-Plakat am BMWi – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Das BMWi hat den Referentenentwurf zur Änderung der EE-Verordnung (EEV) inklusive Mechanismus zur im Brennstoffemissionshandelsgesetz angekündigten Senkung der EEG-Umlage ab 2021 inzwischen vorgelegt. Demnach sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung ab 2021 über den Bundeshaushalt an die Übertragungsnetzbetreiber fließen und sollen zur Entlastung der EEG-Umlage genutzt werden.

Um sie richtig zu verbuchen, müsse die Erneuerbare-Energien-Verordnung angepasst werden. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz sieht vor, die EEG-Umlage zum 01.01.2021 zu senken. Dabei sollen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung über den Bundeshalt an die ÜNB fließen. Im Entwurf zur Änderung der EEV ist von „Zahlungen des Bundes an die Übertragungsnetzbetreiber zur Entlastung der EEG-Umlage“ die Rede.

Vor allem soll in der EEV ein neuer Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel geschaffen werden, den die ÜNB „bei der Ermittlung der EEG-Umlage im Falle des Vorliegens der haushaltsseitigen Voraussetzungen berücksichtigen“, heißt es in dem Entwurf. Dazu soll zwischen der Bundesregierung und den ÜNB einen Vertrag abgeschlossen werden, der Regelungen zur Verteilung der Mittel zwischen den ÜNB enthält. Ein mögliches Problem dabei: Diese Finanzierung der EE-Förderung könnte mit den EU-Beihilferegeln kollidieren – und zu einer Einstufung des deutschen EEG als Beihilfe führen.

„Zudem kann eine weitere Entlastung der EEG-Umlage infolge der Corona-Krise erforderlich werden“, heißt es im Entwurf. An anderer Stelle heißt es: „Weiterhin ist, beispielsweise infolge der Corona-Krise, denkbar, dass zur Entlastung der EEG-Umlage kurz- oder mittelfristig noch weitere Haushaltsmittel eingesetzt werden.“

Der Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Anhörung, dieser Aspekt dürfte laut epid in den Stellungnahmen umfangreich kritisiert werden. Die konkrete Höhe der zur Absenkung der EEG-Umlage zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werde durch den Haushaltsgesetzgeber festgesetzt, heißt es des Weiteren. Zudem bemerkt das BMWi in dem Entwurf, dass es weiterhin denkbar sei, dass – infolge der Corona-Krise – „kurz- oder mittelfristig noch weitere Haushaltsmittel eingesetzt werden“ könnten, um die EEG-Umlage zu entlasten.

Stellungnahme des Berliner Senats: Vorsicht vor Beihilfe nach EU-Recht

Grundsätzlich begrüßt die Berliner Stadtregierung die Senkung der EEG-Umlage mit Mitteln aus dem Haushalt bzw. aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Es sollte aber darauf geachtet werden dass die Förderung von neuen EEG-Anlagen nicht zu einer Beihilfe nach EU-Recht führt.

Vor diesem Hintergrund sollten zwei verschiedene Konten eingerichtet werden. Ein Konto für die Förderung der Bestandsanlagen (alle Anlagen die bis zum 31.12.2019 in Betrieb gegangen sind), auf das Mittel aus der EEG-Umlage und Mittel aus dem Haushalt einfließen und ein Konto für Neuanlagen (alle Anlagen, die seit dem 01.01.2020 in Betrieb genommen wurden und werden), in das nur Mittel aus der EEG-Umlage einfließen (aktueller Stand beibehalten). Eine solche Splittung könnte die Position Deutschlands gegenüber der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Beihilfeeigenschaft der EEG-Förderung insbesondere für Neuanlagen verbessern. Ggf. müsste dann noch geprüft werden, ob auch Änderungen im Hinblick auf die Umlageerhebung angepasst werden müssen, so dass zwei unterschiedliche Finanzierungskreisläufe entstehen, die sicherstellen, dass der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Förderung für neue EEG-Anlagen ausreichend Flexibilität erhält.

Grundlegende Überarbeitung des Abgaben- und Umlagensystems notwendig

Gelingt es, die Regelung im o.g. Sinne auszugestalten und wird sie entsprechend zur Anwendung gebracht, können nicht-privilegierte Stromletztverbraucher entlastet werden. Als Folge wird dadurch der Anreiz für bestimmte privilegierte Erzeugungsmodelle verringert. So ist zu erwarten, dass sich die Wirtschaftlichkeit von bestehenden und neuen Eigenverbrauchsmodellen und Mieterstrommodellen ungünstiger darstellt. Dabei spielen diese Modelle beim Ausbau dezentraler Erneuerbarer Erzeugung im urbanen Raum eine nicht unwesentliche Rolle. Will man den Ausbau dezentraler Erzeugung nicht gänzlich ausbremsen, wäre eine grundlegende Überarbeitung des Abgaben- und Umlagensystems notwendig. Insgesamt wird es daher kritisch gesehen, dass hier mit hohem Zeitdruck an einzelnen Stellschrauben gearbeitet wird, während eine Novellierung des Gesamtsystems unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben aus der Renewable Energy Directive auf sich warten lässt.

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