Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt
Das erste höchstrichterliche Urteil in Sachen Betrugsdiesel kann Volkswagen teuer zu stehen kommen: Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einer Medienmitteilung zufolge am 25.05.2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil in Form der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Die Süddeutsche Zeitung urteitle: „Das Urteil verbessert schlagartig die Erfolgsaussichten für alle Volkswagen-Kunden, die immer noch für ihr Recht kämpfen – und um ihr Geld.“
Damit hat Volkswagen vor dem BGH eine entscheidende Niederlage erlitten. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe haben am Montag verkündet, dass VW seine Kunden mit der verbauten illegalen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Somit steht fest: Der Konzern muss klagenden Diesel-Käufern Schadenersatz zahlen. Die Kunden können ihr Fahrzeug zurückgeben und von Volkswagen den Kaufpreis teilweise zurückverlangen – sie müssen sich aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Der Sachverhalt
Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.
„Bewusste und gewollte Täuschung“ – „besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“
Das Urteil lässt es nicht an Deutlichkeit fehlen: „Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.“
Das Berufungsgericht hatte nämlich vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Volkswagen AG zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen bereits angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden war. Zu Recht hatte es dieses Verhalten der Beklagten schuldhafte zugerechnet.
„Der Kläger war – veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten – eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.“
Die SZ stellt jedoch klar: „Trotz des BGH-Urteils bekommen nun jedoch längst nicht alle betroffenen Diesel-Käufer Schadenersatz. Nur wer selbst geklagt hat, kann überhaupt profitieren“. Und Grundvoraussetzung sei, dass über die Klage noch nicht abschließend geurteilt worden sei. „Laut VW sind aktuell noch rund 60 000 Verfahren anhängig, also weder rechtskräftig entschieden noch per Vergleich beendet.“
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